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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Betriebsleiter und Aufsichtsbeamten wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern rechtskräftig verhängten Strafen in diesen Verzeichnissen zu vermerken.
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortspolizeibehörden dem Kreisamt die nach Anlage IX und XAnl. IX u. X. geführten Verzeichnisse in Urschrift zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Verzeichnisse sind der Gewerbeinspektion auf Ersuchen mitzuteilen.

VII. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.

(§§ 139c ff. G.O.)

§ 244.

Allgemeines. Zu den offenen Verkaufsstellen im Sinne des Titels VII Abschnitt VI G.O. sind alle Betriebe zu rechnen, auf die der § 41 a G.O. Anwendung findet, also nicht nur die offenen Verkaufsstellen der firmenberechtigten Kaufleute, sondern auch die der Minderkaufleute im Sinne des § 4 des Handelsgesetzbuchs.

§ 245.

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestruhezeit und die Mittagspause (§ 130d Ziff. 3 G.O.).Von der Ermächtigung, für jährlich höchstens 30 Tage die Vorschriften des § 139c G.O. über die den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen zu gewährende Mindestruhezeit und Mittagspause außer Anwendung zu setzen, haben die Ortspolizeibehörden nur nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses Gebrauch zu machen. Dabei ist davon auszugehen, daß das Höchstmaß der 30 Tage nur ausnahmsweise erforderlich sein wird. In Frage kommen namentlich die Tage vor dem Weihnachtsfeste, vor den übrigen großen Festen und in der Zeit der Messen und Märkte.
Die erweiterte Beschäftigungszeit kann sowohl allgemein wie für einzelne Geschäftszweige, nicht aber für bestimmte einzelne Geschäfte zugelassen werden.

§ 246.

Die Ortspolizeibehörde hat für die Tage, an denen alljährlich regelmäßig ein gesteigerter Geschäftsverkehr und ein Bedürfnis nach Überbeschäftigung stattfindet, die Regelung im voraus zu treffen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht schon alle 30 vom Gesetze für eine erweiterte Beschäftigung der Angestellten zugelassenen Tage durch die Festsetzung erschöpft werden, sondern ein Teil dieser Tage für unvorhergesehene Fälle aufgespart bleibt. Vor der Festsetzung sind die Gemeindevertretung, geeignete am Orte bestehende Vertretungen der beteiligten Geschäftsinhaber und Angestellten (Handelskammern, Detallistenvereine, Handlungsgehilfenvereinigungen) und in Ermangelung solcher einzelne geeignete Auskunftspersonen zu hören. Die Festsetzung ist von der Ortspolizeibehörde öffentlich bekannt zu machen und dem Kreisamt alljährlich in Abschrift einzureichen. Bei Abänderungen der Festsetzung ist in gleicher Weise zu verfahren.
Die Kreisämter haben darauf zu achten, daß von der gesetzlichen Befugnis nicht über das Maß des örtlichen Bedürfnisses hinaus Gebrauch gemacht wird.

§ 247.

Ladenschluß. Gesetzlicher Landenschluß (§ 139e G.O.). Von der den Ortspolizeibehörden erteilten Ermächtigung, den gesetzlichen Ladenschluß für offene Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Tagen bis spätestens 10 Uhr abends hinauszuschieben, ist nur für solche Orte, für die das Kreisamt keine Bestimmung gemäß § 139e Abs. 2