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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

auch die Genehmigungen aufzunehmen, die von dem Kreisamt oder der Ortspolizeibehörde in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde auf Grund des § 139 Abs. 1 G.O. zur Beschäftigung von Arbeiterinnen an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nach 5 Uhr nachmittags erteilt werden(vergl. auch § 228 unten). Ferner ist einzutragen die Zahl der Vorabende von Sonn- und Festtagen, für die nach § 139 G.O. vom Kreisamt als höheren Verwaltungsbehörde oder von dem Reichskanzler oder nach § 139a G.O. von dem Bundesrat Überarbeit bewilligt worden ist.
Das Verzeichnis ist der Gewerbeinspektion auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen.

§ 228.

Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch Naturereignisse oder Unglücksfälle (§ 139 Abs. 1 und 3 G.O.).Haben Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Anlage unterbrochen und werden infolgedessen Ausnahmen von den in § 135 Abs. 2 und 3, §§ 136, 137 Abs. 3 bis 4 G.O.vorgesehenen Beschränkungen gewünscht (§ 139 Abs. 1 G.O), so ist der Antrag entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an das Kreisamt zu richten, es sei denn, daß ein Fall der in dem nachstehenden § 230 bezeichneten Art vorliegt und die Ortspolizeibehörde in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde auf Antrag von der ihr zustehenden Befugnis der Ausnahmebewilligung Gebrauch zu machen berechtigt und gewillt ist. Der Antrag muß den Grund, aus dem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter sowie den Zeitraum angeben, für den die Ausnahme stattfinden soll.

§ 229.

Ausnahmen sind nur für einzelne Betriebe und nur auf besonderen Antrag zulässig. Triffteine Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag § 130 G.O. anzuwenden, der weitergehendere Ausnahmen als § 138a G O. gestattet. War bereits auf Grund des § 138a G.O. Überarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit verminderter Arbeitszeit, so kann auf Grund des § 139 G.O eine längere Arbeitszeit, als in dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, gestattet werden.

§ 230.

Die Ortspolizeibehörde hat in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde (§ 220) in Fällen eines nach § 228 Satz 1 oben vorschriftsmäßig bei ihr gestellten Antrags von ihrer Befugnis,Ausnahmen für einzelne Betriebe auf die Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann anzunehmen,wenn es sich darum handelt, mit Hilfe der außerordentlichen Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tage beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an das Kreisamt zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von 14 Tagen gestatten.

§ 231.

Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so ist stets die Entscheidung des Kreisamts einzuholen.