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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 206.

Verleihung der Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen (§§ 129, 129a G.O.).„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der §§ 129, 129a G.O., des Artikels 7 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1897 und des Artikels II des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908 ist in Gemeinden, auf welche die Stadteordnung Auwendung findet, die Bürgermeisterei, im übrigen das Kreisamt.

§ 207.

Zu § 129b G.O.Die der Ortspolizeibehörde in § 129b G O. beigelegte Befugnis ist in Gewemden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von der Bürgermeisterei oder der an deren Stelle besonders eingerichteten staatlichen Polizeiverwaltung, im übrigen von dem Kreisamt auf Antrag der Ortspolizeibehörde wahrzunehmen
Der polizeiliche Zwang erfolgt durch Erlaß eines Polizeibefehls nach Maßgabe des Artikels 129 Abs. 2 Ziff. 3 der Städteordnung oder des Artikels 66 der Kreis- und Provinzialordnung, auf dessen Erlaß in Landgemeinden von der Bürgermeisterei beim Kreisamt anzutragen ist.

§ 208.

Zu §§ 130a Abs. 2, 131b Abs. 2, 133 Abs. 4 und 5 G.O.„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der §§ 130a Abs. 2, 131b Abs 2, 133 Abs.4, 5 G.O. ist das Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.

§ 209.

Zu § 131 G.O.Von der in § 131 Abs. 2 G.O. den Landes-Zentralbehörden erteilten Befugnis ist durch Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Reg.-Bl. Beil. S. 233) Gebrauch gemacht.

VI. Die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter in Betrieben, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker.

(§ 133g bis 139b G.O.)

a. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden.

Arbeitsordnungen (§§ 133h, 134a bis 134h G.O.)

§ 210.

Allgemeines.„Untere Verwaltnngsbehörde“ im Sinne der §§ 134b Abs. 1 Ziff. 2, 134c, 134f und 134g G.O. ist das Kreisamt.
Eine Arbeitsordnung muß für jeden Betrieb erlassen werden, in dem in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden. Bei Ermittelung dieser Zahl werden nicht angerechnet:
a. Arbeiter, die wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden;
b. die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker.
Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu ihr ist binnen 3 Tagen nach dem Erlaß in 2 Ausfertigungen dem Kreisamt einzureichen. Der Vorlage ist die in § 131c Abs. 1 G.O. näher bezeichnete Erklärung beizufügen.