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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 190.

Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher, Lohnzahlung usw.Die Durchführung der Vorschriften über die Arbeitsbücher (§ 106 bis 115a G.O.) ist von den Gewerbeinspektionen und unter Oberaufsicht der Kreisämter von den Ortspolizeibehörden durch besondere Revisionen zu überwachen.

III. Fortbildungs- und Fachschulen.

§ 191.

Zu § 120 G.O.Die den gewerblichen Arbeitern von den Gewerbeunternehmern zum Besuche der Fortbildungsschule freizugebende Zeit wird, sofern sich ein Bedürfnis hierzu ergibt, von der Bürgermeisterei festgesetzt. festgesetzt. Sie hat ihren Festsetzungen den von dem Schulvorstand festgestellten Stundenplan zugrunde zu legen und die Zeit so zu bemessen, daß die Schüler rechtzeitig und ordnungsmäßig gekleidet zum Unterricht erscheinen können.
Über Anträge auf Anerkennung des Unterrichts einer Innungs- oder anderen Fortbildungs- oder Fachschule als Ersatz des allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts entscheidet das Großherzogliche Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, im Einvernehmen mit der Abteilung für Schulangelegenheiten.
„Zuständige Behörde“ im Sinne des § 120 Abs. 5 G.O. ist der Schulvorstand oder das Kuratorium der Fortbildung- oder Fachschule.

IV. Polizeiliche Anordnungen auf Grund der §§ 120d, 120f und 147 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 4 G.O.

§ 192.

Die den Polizeibehörden durch die § 120d und 120f Abs. 2 G.O. überwiesenen Befugnisse werden vorbehaltlich der in den §§ 196, 200 getroffenen besonderen Bestimmungen in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von den Bürgermeistereien oder, soweit in solchen Gemeinden besondere staatliche Polizeiverwaltungen eingerichtet sind, von diesen, im übrigen von den Kreisämtern wahrgenommen.
Zur Entscheidung über die nach § 120d Abs. 4 (§ 120f Abs. 3) G.O. zulässige Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde sind die unmittelbar vorgesetzten Dienststellen zuständig.

a. Anordnungen auf Grund des § 125d G.O. =

§ 193.

Allgemeine Vorschriften.Vor Erlaß von Anordnungen zur Durchführung der §§ 120a bis 120c G.O. haben die Polizeibehörden die Gewerbeinspektion und erforderlichen Falles das Kreisgesundheitsamt zu hören. Die Anordnung ist unter Bezugnahme auf § 120d G.O. und nicht etwa unter Berufung auf die Vorschritten in Art. 66 der Kreis- und Provinzialordnung oder Artikel 129b Abs. 2 Ziff. 3 der Städteordnung zu erlassen. Soweit es sich nicht um die Beseitigung dringender, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter bedrohender Gefahren handelt, ist für die Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.