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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 182.

Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllen der beiden ersten Seiten des Vordrucks. Die Nummer des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (§ 178 oben) übereinstimmen. Das Arbeitsbuch darf erst ausgehändigt werden, wenn alle Spalten des Verzeichnisses ausgefüllt sind, und das Buch selbst von dem Arbeiter unterschrieben worden ist (§ 110 G.O.).

§ 183.

Neue Arbeitsbücher.Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren bei der Ortspolizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das letztere ausgestellt war, ob es vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen oder vernichtet ist. Das Ergebnis dieser Feststellung ist in das neue Arbeitsbuch auf Seite 2 unten und im Verzeichnis der Arbeitsbücher (§ 178 oben) in Spalte 7 einzutragen (§ 109 Abs. 2 G.O.).
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so ist es auf der letzten Seite durch den Vermerk „gemäß § 109 der Gewerbeordnung abgeschlossen“, unter Beisetzung des Siegels, Datums und der Unterschrift der Behörde zu schließen (§ 109 Abs. 1 G.O.)
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, die das frühere Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Ausstellung anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken. Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des Arbeiters nach § 150 Ziff. 3 G.O. herbeizuführen. Desgleichen ist die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines bevollmächtigten Betriebsleiters nach § 146 Ziff. 3 und 150 Ziff. 2 G.O. herbeizuführen sofern unzulässige Eintragungen oder Vermerke in das Arbeitsbuch gemacht worden sind oder ohne rechtmäßigen Grund seine Aushändigung verweigert wird.

§ 184.

Gebühren (§ 109).Die Ortspolizeibehörde hat die Arbeitsbücher kosten- und stempelfrei zu liefern und auszustellen. Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen verloren gegangenen oder vernichteten ist eine Gebühr von 50 Pfennig (§ 109 Abs. 2 G.O.) zu erheben. In diesen Fällen sind Vordrucke von Arbeitsbüchern zu verwenden, denen der Vermerk „Duplikat - 50 Pfennig“ vorgedruckt ist. Ist die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches durch Verschulden des Arbeitgebers notwendig geworden, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber einzuziehen (§ 112 Abs. 1 G.O.). Die Gebühren sind in die Gemeindekasse zu vereinnahmen.

§ 185.

Aushändigung.Bei Arbeitern unter 16 Jahren ist das Arbeitsbuch an den gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Bei Arbeitern über 16 Jahre hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter es ausdrücklich verlangt. Mit Genehmigung der Bürgermeisterei des im § 108 G.O. bezeichneten Ortes kann die Aushändigung auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder an den Arbeiter selbst erfolgen.
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu erteilen, in denen die Aushändigung des Arbeitsbuchs an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Qualifikation des gesetzlichen Vertreters