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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr morgens des folgenden Werktages ruhen.
2) Soweit der Vertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spediteure stattfindet, sondern einen Teil des Zeitungsdruckereibetriebes bildet, können dafür die nach § 114 oben für die Zeitungsspedition zulässigen Arbeitszeiten gewährt werden.
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn- und Festtagen dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt gewesen sind, nicht verwendet werden.
i. Photographische Anstalten: Es kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden:
1) an den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Porträts, des Kopierens und Retuschierens für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr abends,
2) an allen übrigen Sonn- und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von Porträts in der Zeit vom 1. April bis 30. September für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr nachmittags; in der übrigen Zeit des Jahres für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr nachmittags.
Die Ausnahme unter 2) findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Bedingung: wie zu e.
k. Gewerbe der Garköche: Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen gestattet werden.
Bedingung: wie zu e.
l. Bierbrauereien; Eisfabriken; Molkereien: Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden gestattet werden.
m. Mineralwasserfabriken und Mineralbrunnenbetriebe: Es kann während der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor Beginn des Hauptgottesdienstes die Vornahme von Arbeiten zur Versorgnng der Kundschaft gestattet werden.
n. Bekleidungs- und Reinigungsbetriebe mit handwerksmäßigem Betriebe: Die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden kann bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes gestattet werden.

§ 163.

Die Kreisämter haben für die vorstehend aufgeführten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. Durch die dortselbst getroffenen Bestimmungen soll also nur das Höchstmaß der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden Ruhezeiten festgesetzt werden.
Im übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. April 1901 (R.-G.-Bl. S. 117) genau zu beachten. Sie kommen sowohl bei Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b Abf. 1 G.O., als auch bei Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b Abs. 2 G.O. in Betracht.

§ 164.

Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen, größeren Volksfesten, Ausstellungen, Märkten, Wallfahrten oder während der Karnevalszeit kann das Kreisamt zur Befriedigung