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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Von der unter b und c gegebenen Befugnis ist nur für solche Orte Gebrauch zu machen, an denen entweder infolge bestehender und nicht leicht zu beseitigender Kauf- und anderer Gewohnheiten der in Betracht kommenden Bevölkerung oder mit Rücksicht auf die in dem angrenzenden Gebiet benachbarter Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen das Bedürfnis zur Festsetzung einer späteren Schlußzeit oder längeren Beschäftigungszeit für die sonntägliche Beschäftigung hervorgetreten ist;
d. der Verkauf von (natürlichem und künstlichem) Roheis darf in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober an allen Sonn- und Festtagen bis mittags 1 Uhr stattfinden.
2) Für den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag:
a. Der Handel mit Back- und Konditorwaren, mit Fleischwaren, Milch und Blumen darf von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags, jedoch mit Ausschluß der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung, gestattet werden;
b. der Handel mit Kolonialwaren, mit Tabak und Zigarren sowie mit Bier und Wein darf während 2 Stünden außerhalb der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Zeit, jedoch nicht über 12 Uhr mittags hinaus, zugelassen werden;
c die Zeitungsspedition kann, wie unter § 144 Ziff. 1 dieser Verordnung zugelassen, geregelt werden;
d. der Verkauf von (natürlichem und künstlichem) Roheis; wie unter Ziff. 1d vorstehend.

§ 147.

Ausnahmen von dem Verbot des § 55a G.O.Zur Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Gewerbebetriebs im Umherziehen und des Gewerbebetriebs der in § 42b G.O. bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ist das Kreisamt zuständig; von der ihm zustehenden Befugnis hat es nur in beschränktem Umfange Gebrauch zu machen.
Das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Straßen und Plätzen an Sonn- und Festtagen ist nur da zuzulassen, wo es bisher schon üblich war, jedoch tunlichst mit Ausschluß der für den Gottesdienst am Vor- und Nachmittag bestimmten Stunden. Die Erlaubnis ist auf Obst, Backwaren und sonstige Lebens- und Genußmittel zu beschränken, und jedenfalls in allen Fällen zu versagen, in denen die Art und Weise des Verkaufs zu gesundheitlichen Bedenken Anlaß gibt. Außerdem kann das Feilbieten von Blumen und geringwertigen Gebrauchsgegenständen bei besonderen Gelegenheiten (öffentlichen Festen und dergleichen) und für Orte mit an Sonn- und Festtagen regelmäßig gesteigertem Fremdenverkehr unter obiger Beschränkung oder für bestimmte Stunden zugelassen werden.

§ 148.

Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe.Unter Oberaufsicht der Kreisämter wird die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von den Ortspolizeibehörden, in den übrigen Gemeinden von den Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie ausgeübt.
Der Befolg der Vorschriften ist durch besondere, von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sich sonst darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. Werden Zuwiderhandlungen festgestellt, so ist Strafanzeige zu erstatten.