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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Wird die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern unter 14 Jahren erteilt, so ist auf den zu handschriftlichen Eintragungen freigelassenen Seiten des Wandergewerbescheins zu bemerken, daß die Mitführung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen darf (§ 62 Abs. 3, § 148 Ziff. 7 G.O.).

Beschränkungen Minderjähriger (§ 60b Abs. 1 G.O.).

An der im Abs. 3 bezeichneten Stelle sind auch etwaige Beschränkungen einzutragen, die minderjährigen Personen auf Grund des § 60b Abs. 1 G.O. auferlegt werden.

§ 91.

Feilbieten von Druckschriften im Umherziehen (§ 56 Abs. 4 G.O.).Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen Druckschriften feilbieten will, hat dem Kreisamt seines Wohnorts (§ 80) ein Verzeichnis der Druckschriften in zwei Ausfertigungen einzureichen. Zur Prüfung darüber, ob die in dem Verzeichnis aufgeführten Druckschriften in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind, ist der Antragsteller in der Regel zur Vorlage je eines Stücks aufzufordern. Von der Einforderung kann abgesehen werden bei Druckschriften, deren Inhalt allgemein bekannt oder von denen mit Rücksicht auf den Namen des Verfassers, des Verlegers usw. oder aus anderen Gründen angenommen werden kann, daß Verbotsgründe nicht vorliegen. Werke, die in Lieferungen erscheinen, sind in der Regel nur im ganzen und erst dann zum Verkauf im Umherziehen zuzulassen, wenn das Werk vollständig vorliegt. Sind erst einzelne Lieferungen veröffentlicht, so kann die Zulassung des ganzen Werkes ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dieses nach der Art des Werks, den bei der Herausgabe beteiligten Personen oder auf Grund anderer Umstände unbedenklich erscheint; andernfalls ist die etwaige Zulassung auf die erschienenen oder vorgelegten Lieferungen zu beschränken.

§ 92

Zur Erleichterung der Prüfung und um zu verhindern, daß die in einem Bezirk beanstandeten Druckschriften usw. in anderen Verwaltungsbezirken zum Feilhalten im Umherziehen zugelassen werden, wird von dem Sekretariat des Ministeriums des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, ein Verzeichnis über die auf Grund des § 56 Ziff. 12 G.O. vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossenen Druckschriften usw. geführt. Die Kreisämter haben zu diesem Zweck bis zum 15. Januar jeden Jahres eine Nachweisung über die im abgelaufenen Kalenderjahr vom Feilbieten im Umherziehen rechtskräftig ausgeschlossenen Druckschriften dem Ministerium des Innern einzureichen. Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten. Das Verzeichnis wird den Kreisämtern auf Anfordern von dem Sekretariat der vorgenannten Ministerialabteilung übersandt und ist nach dem Gebrauch umgehend zurückzuschicken. In gleicher Weise können die dem Ministerium des Innern von anderen Bundesstaaten mitgeteilten Verzeichnisse den Kreisämtern zur Durchsicht überlassen werden. Die Verzeichnisse der im Königreich Preußen auf Grund des § 56 Ziff. 12 G.O. vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossenen Druckschriften usw. werden den Kreisämtern wie bisher zugestellt.
Gesuche um Genehmigung von Druckschriftenverzeichnissen sind im beschleunigten Geschäftsgang zu erledigen.
Eine Ausfertigung des Verzeichnisses (§ 91) ist bei den Akten zurückzubehalten, die zweite mit Genehmigungsvermerk versehen dem Antragsteller zurückzugeben insoweit die Druckschriften usw. zum Feilbieten im Umherziehen zugelassen werden.

§ 93.

Gewerbetrieb der Ausländer im Umherziehen (§ 56d G.O.).Für den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen gelten die Vorschriften des Abschnitts II der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896 (R.-G.-Bl. S. 745). Hiernach ist ein Wandergewerbeschein an Ausländer nicht zu erteilen: