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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Die Beeidigung und öffentliche Anstellung der Auktionatoren richtet sich nach Abschnitt VI der Verordnung, das Gewerbe der Versteigerer (Auktionatoren) betreffend, vom 17. Oktober 1906 (Reg.-Bl. S. 323).
Die öffentliche Anstellung und Beeidigung von Gewerbetreibenden der im § 36 bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, steht nach Artikel 34 des Gesetzes, die Handelskammern betreffend, vom 6. August 1902 (Reg.-Bl. S. 373) den Handelskammern zu.

§ 66.

Straßengewerbe (§ 37 G.O.).Die Regelung der im § 37 G.O. bezeichneten Straßengewerbe erfolgt durch Polizeiverordnung. In ihr können insbesondere die Voraussetzungen unter denen selbständige Gewerbetreibende, Stellvertreter und Hilfspersonen zu den genannten Gewerbebetrieben zuzulassen oder davon aufzuschließen sind, wie auch die für den Betrieb maßgebenden Verpflichtungen und Beschränkungen festgestellt werden. Das bei Untersagung des Gewerbebetriebs einzuhaltende Verfahren ist nach § 40 Abs. 2 G.O. dahin zu regeln, daß gegen die untersagende Verfügung der Ortspolizeibehörde innerhalb 2 Wochen nach ihrer Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig ist, in dem der Provinzialausschuß in zweiter Instanz endgültig entscheidet.
Hinsichtlich der Festsetzung der Taxen bewendet es bei der Bestimmung des § 76 G.O.

§ 67.

Vorschriften für den Gewerbebetrieb der Pfandleiher usw. (§ 38 G.O.)Für den Gewerbebetrieb der Pfandleiher bleiben die Vorschriften der Verordnung, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend, vom 2. August 1899 (Reg.-Bl. S. 421) maßgebend.
Der Geschäftsbetrieb der Versteigerer (Auktionatoren) ist durch die Verordnung, das Gewerbe der Versteigerer (Auktionatoren) betreffend, vom 17. August 1906 (Reg.-Bl S. 323) geregelt.
Hinsichtlich der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Händler mit ländlichen Grundstücken wird auf die Bekanntmachung, den gewerbsmäßigen Handel mit ländlichen Grundstücken betreffend, vom 27. Juni 1908 (Reg.-Bl. S. 131) und vom 2. Januar 1909 (Reg.-Bl. S. 1) verwiesen.
Für die Händler mit Sprengstoffen sind neben dem Reichsgesetze gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 29. April 1903 (R.-G.-Bl. S. 211) und vom 20. Juni 1907 (R.-G.-Bl S. 375) und der Ausführungsbekanntmachung hierzu vom 30. August 1884 (Reg.-Bl S. 203), namentlich Abschnitt IV und V der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 (Reg.-Bl. S. 251) und die Bekanntmachung, die Anlage und die Benutzung von Sprengstofflagern betreffend, vom 5. August 1904 (Reg.-Bl. S. 311) maßgebend.

§ 68.

Kehrbezirke der Schornsteinfeger (§ 39 G.O.).Für das Schornsteinfegergewerbe behält es bei den Vorschriften des Regulativs, die Reinigung der Schornsteine betreffend, vom 26. Januar 1875 (Reg.-Bl. S. 85 ff.) und der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1896 (Reg.-Bl. S. 212) sowie dem Ministerial-Amtsblatt Nr 13 vom 16. Mai 1906 zu Nr. M d. J. 9247 sein Bewenden.

§ 69.

Sonntagsruhe in Verkaufsstellen (41a G.O.)Wegen des Gewerbebetriebs in offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Festtagen wird auf die §§ 141-148 dieser Verordnung verwiesen.