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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

gelten die §§ 19 Abs. 2 Ziff. 1, 22, 23 dieser Verordnung. Die Entscheidung des Provinzialausschusses ist endgültig.
In der Erlaubnisurkunde ist der Pfandleiher ausdrücklich auf die ihm nach § 38 G.O. und der Verordnung, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend, vom 2. Angust 1899 (Reg.-Bl. S. 421) obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen. Abschrift der Erlaubnisurkunde ist der Ortspolizeibehörde zu übersenden.

§ 61.

Handel mit Giften. (zu § 34 Abs. 2 G.O.)Der Handel mit Giften ist durch das Gesetz, den Handel mit Giften betreffend, vom 28. Oktober 1905 (Reg.-Bl. S. 295) und die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Giften vom 17. April 1895 (Reg.-Bl S 33) geregelt.

§ 62.

Anträge auf Erteilung der nach Artikel 1 des Gesetzes, den Handel mit Giften betreffend, vom 28. Oktober 1905 erforderlichen Genehmigung sind unter Beischluß einer Handzeichnung über die vorhandenen Verkaufs-, Vorrats- und Arbeitsräume durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde bei dem Kreisamt schriftlich einzureichen, in dessen Dienstbezirk das Gewerbe betrieben werden soll. Das Kreisamt ergänzt erforderlichenfalls die für die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers angestellten Erhebungen und legt das Gesuch dem Kreisgesundheitsamt zur Begutachtung vor. Die Zuständigkeit der Behörden und das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 60 Abs. 2, 19 Abs. 2 Ziff. 1, 22 und 23 dieser Verordnung. Abschrift der Genehmigungsurkunde ist dem Kreisgesundheitsamt und der Ortspolizeibehörde zu übersenden.

§ 63.

Untersagung von Gewerbebetrieben (§§ 35, 35a. G.O.)Über die Untersagung der in § 35 G.O. genannten Gewerbebetriebe entscheidet der Provinzialausschuß auf dahingehende Vorlage des Kreisamts im Verwaltungsstreitverfahren. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 77, 78 dieser Verordnung entsprechend.
Die nach § 35 Abs. 5 G.O. zu hörenden Sachverständigen werden für jede Provinz von der Provinzialdirektion ernannt. Soweit es sich um die Begutachtung handwerksmäßiger Betriebe handelt ist die Handwerkskammer vor Ernennung der Sachverständigen zu hören. Die Namen der Sachverständigen sind den Kreisämtern mitzuteilen.
Über Anträge auf Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebs (§ 35 Abs. 6 G O.), hat der Provinzialausschuß im Beschlußverfahren endgültig zu entscheiden.
„Zuständige Behörde“ im Sinne des § 35 Abs. 7 G.O. ist das Kreisamt (vgl. § 7 oben). Wegen der Anmeldung der Drogenhandlungen wird auf § 1 der Verordnung, den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und dessen Beaufsichtigung betreffend, vom 20. März 1905 (Reg.-Bl. S. 125) verwiesen.

§ 64.

Die von der Großherzoglichen Landesbaugewerkschule zu Darmstadt, der Baugewerk- und Gewerbeschule zu Bingen und der Hoch- und Tiefbauabteilung der Technischen Lehranstalten zu Offenbach ausgestellten Prüfungszeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne des § 35a G.O.

§ 65.

Beeidigung und öffentliche Anstellung von Gewerbetreibenden (§ 36 G.O.)Wegen der Beeidigung und öffentlichen Anstellung der Feldmesser wird auf die Verordnung die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend, vom 31. August 1874 (Reg.-Bl. S. 505) verwiesen.