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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Ist die Prüfung der Bedürfnisfrage (§ 50 oben) erforderlich, so hat die Ortspolizeibehörde die zur Würdigung der Verhältnisse notwendigen Erhebungen - erforderlichenfalls durch Anhören geeigneter Sachverständiger zu - veranstalten und das Gesuch mit den erwachsenen Verhandlungen der Gemeindebehörde zur Begutachtung vorzulegen. Gemeindebehörde im Sinne des § 33 Abs. 4 G.O. ist
in Landgemeinden: der Gemeinderat,
in Gemeinden mit Städteordnung: die Stadtverordnetenversammlung oder die von ihr gemäß Art. 131 Abs. 3 der Städteordnung mit der Begutachtung der Bedürfnisfrage besonders betraute Verwaltungsdeputation.
Das Gutachten ist ausreichend zu begründen.
Nach Einlangen des Gutachtens nimmt die Ortspolizeibehörde selbst zur Bedürfnisfrage Stellung und legt die Akten mit ihrer gutächtlichen Äußerung dem Kreisamt vor.

§ 53.

Das Kreisamt vervollständigt erforderlichenfalls die Erhebungen der Ortspolizeibehörde und erteilt, wenn sich keine Bedenken gegen die Stattgabe des Gesuchs ergeben und seine Ansicht über die Bedürfnisfrage mit den Gutachten der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung übereinstimmt, die Erlaubnis.
Trägt das Kreisamt Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen, oder befindet es sich mit seiner Ansicht über die Bedürfnisfrage im Widerspruch mit den vorgenannten Gutachten, so legt es das Gesuch, unter entsprechender Benachrichtigung des Antragstellers, dem Kreisausschuß und, wenn es sich um ein Gesuch aus einer Gemeinde handelt, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, dem Provinzialausschuß zur Entscheidung vor. Für das weitere Verfahren gelten die §§ 19 Abs. 2, 22 und 23 dieser Verordnung entsprechend. In Fällen, in denen der Kreisausschuß in erster Instanz entschieden hat, ist jedoch gegen das Erkenntnis des Provinzialausschusses ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. In den Fällen, in denen der Provinzialausschuß in erster Instanz entscheidet, hat dies stets im Verwaltungsstreitverfahren zu geschehen.

§ 54.

Erlaubnisurkunde.Die Erlaubnis ist nicht allgemein für ein Grundstück, sondern nur für bestimmte näher zu bezeichnende Räumlichkeiten zu erteilen.
In der Erlaubnisurkunde sind die Art des Gewerbebetriebs sowie etwaige Einschränkungen genau zu bezeichnen; mit der dem Antragsteller zu behändigenden Ausfertigung ist je ein Stück der eingereichten Zeichnungen nebst Beschreibung durch Schnur und Siegel zu verbinden. Wurde auf Einreichung von Zeichnungen verzichtet, so genügt die Bezugnahme auf die früher erteilte Erlaubnisurkunde. Von dem Inhalt der Erlaubnisurkunde ist der Ortspolizeibehörde Nachricht zu geben.

§ 55.

Singspielhallen u.dgl. (zu § 33a. G.O.)Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des in § 33 a G.O. bezeichneten Gewerbes sind bei dem Kreisamt, in dessen Dienstbezirk das Gewerbe betrieben werden soll, schriftlich unter Beifügung der in § 51 vorstehend bezeichneten Unterlagen einzureichen. Das Kreisamt prüft unter Anstellung der erforderlichen Erhebungen ob keine der in § 33a Abs. 2 daselbst bezeichneten Versagungsgründe vorliegen. Ergeben sich hierbei keine Bedenken, so erteilt es die Erlaubnis.