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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

zu prüfen und, sofern nicht von vornherein die befürchteten Störungen ausgeschlossen erscheinen oder der Unternehmer auf die Errichtung der Anlage verzichtet, die Entscheidung des Kreisausschusses darüber herbeizuführen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte gemäß § 27 G.O. zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Kreisausschuß und der Rechtsmittel finden die Vorschriften in den §§ 19 Abs. 2 und 22 dieser Verordnung Anwendung.

III. Konzessionen, Approbationen, Erlaubnis, Befähigungszeugnis.

§ 38.

Privatkranken- usw. Anstalten (§ 30 Abs. 1 G.O.).Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privat-Kranken-, Entbindungs- und Irren-Anstalten sind bei dem Kreisamt, in dessen Dienstbezirk die Anstalt errichtet werden soll, schriftlich einzureichen. Der Antrag hat in dreifacher Ausfertigung zu enthalten:
1) Angaben über Namen, Geburts- und Wohnort, Stand, Alter, Vorbildung und seitherige Tätigkeit des Unternehmers, und, wenn für die wirtschaftliche oder technische Leitung der Anstalt Stellvertreter ernannt werden sollen, die gleichen Angaben auch für diese;
2) Angaben über die Zweckbestimmung der Anstalt und den in Aussicht genommenen Umfang, sodann eine Beschreibung der baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen Anforderungen;
3) als Beilagen: Pläne und Zeichnungen, aus denen Lage, Größe und Einrichtung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Baulichkeiten und ihres Zubehörs sowie deren nähere Umgebung, die Zahl, Größe und Bestimmung der den Anstaltszwecken dienenden Zimmer und sonstigen Räume zu entnehmen ist, wobei die Vorschriften des § 14 dieser Verordnung zu beachten sind.

§ 39.

Nach Eingang des Antrags hat das Kreisamt zunächst ein Gutachten des Kreisgesundheitsamts darüber einzuholen ob die Persönlichkeit des Unternehmers und des etwa bestellten Stellvertreters die Gewähr für Zuverlässigkeit in bezug auf die Leitung und Verwaltung der Anstalt bietet, ob die baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen und ob nicht zu befürchten ist, daß durch den Betrieb der Anstalt für etwaige Mitbewohner des Gebäudes oder – sofern die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist – durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorgerufen werden können.
In wichtigen Fällen ist außerdem ein Gutachten des Ministeriums des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, einzuholen

§ 40.

Nach Eingang des Gutachtens ist die Ortspolizei- und Gemeindebehörde (Gemeinde- oder Stadtvertretung) durch Vermittlung der Bürgermeisterei über das Gesuch zu hören. Auch bleibt es dem Kreisamt unbenommen, das Unternehmen entsprechend den unter § 10 Ziff. 2 oben gegebenen Vorschriften bekannt zu machen.

§ 41.

Nach Abschluß der vorbereitenden Verhandlungen finden für die Zuständigkeit der Behörden und das weitere Verfahren die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2, 22, 23 und 24 Abs. 1, 2