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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

der Name des Eigentümers angegeben sind; dieser Plan ist in einem Maßstab l : 500 der natürlichen Größe darzustellen; für Neubauten ist der Lageplan von einem Geometer zu fertigen;
5) eine Bauzeichnung mit Grundriß und den erforderlichen Längen und Querdurchschnitten, um daraus den Aufstellungsort des Kessels und den Stand, Höhe und die Bauart des Schornsteins deutlich entnehmen zu können. Für neu zu errichtende, freistehende Schornsteine und größere Dachkonstruktionen sind die statischen Berechnungen beizufügen.
Die Zeichnungen sind in einem zum Verständnis genügenden Maßstab, der auf ihnen anzugeben ist, herzustellen. In den Bau- und Kesselzeichnungen sind die wesentlichen Abmessungen des Gebäudes, seiner einzelnen Räume, die Hauptmaße des Kessels und der Blechstärken mit deutlichem Zahlen einzuschreiben.
Bei Bauveränderungen ist der bestehende und zukünftige Zustand deutlich und durch verschiedene Farben deutlich zu machen. Neue Bauten sind mit roter, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Abänderung nicht erfahren mit schwarzer und, soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen.
Die Pläne müssen entweder auf gutem haltbaren Zeichenpapier oder auf Pausleinwand ausgeführt sein; Pauspapier darf in keinem Falle benutzt werden. Auch ist darauf zu achten daß die Pläne das Aktenformat von 33 cm Höhe und 21 cm Breite haben oder dieses doch nur nach einer Richtung hin überschreiten. Sollte ein Blatt zur Darstellung eines Kessels nicht ausreichen so können zwei oder mehrere Blätter hierzu verwendet werden.
Die Beschreibung, die in dem Angaben mit der Zeichnung übereinstimmen muß, ist ebenfalls in Aktenformat - 33 cm Höhe und 21 cm Brerte - einzureichen
Die Lagepläne und Bauzeichnungen sind von dem Bauherrn und dem Verfertiger, die Kesselzeichnungen und Beschreibungen bei neuen Kesseln vom Bauherrn und vom Verfertiger des Kessels, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln mindestens vom Bauherrn unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit der Zeichnungen und der eingetragenen Maßverhältnisse verantwortlich.

§ 32.

Hinsichtlich des etwa erforderlichen gleichzeitig einzureichenden Gesuchs um Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung wird auf § 13 dieser Verordnung verwiesen.


§ 33.

Nach Eingang des Antrags auf gewerbepolizeiliche Genehmigung eines Dampfkessels hat das Kreisamt die Vorlagen sofort auf ihre Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck das Gesuch nebst Beilagen der Dampfkesselinspektion mitzuteilen.
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so ist der Unternehmer auf kürzestem Wege zu deren Beseitigung zu veranlassen. Ist gegen die Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen nichts zu erinnern, so hat die Dampfkesselinspektion das Gesuch auf seine gewerbepolizeiliche Zulässigkeit nach Maßgabe der §§ 4, 6 oder 10 der Verordnung, die Dampfkessel betreffend, vom 8. November 1909 (Reg.-Bl. S. 297) zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem Gutachten zusammenzufassen, das im Falle der Befürwortung des Antrags den Entwurf der Genehmigungsbedingungen zu enthalten hat.