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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

2) wenn Einwendungen erhoben worden sind, im Verwaltungsstreitverfahren. Zu der Verhandlung sind der Unternehmer sowie diejenigen, welche die Einwendungen erhoben haben, nach Maßgabe der Artikel 47 bis 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes als Beteiligte zu laden, unbeschadet der dem Verwaltungsgericht nach Artikel 55 daselbst zustehenden Befugnis.

§ 20.

Sicherheitsleistung (§ 19a G.O.).Hat der Unternehmer in den Fällen des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung auf Grund des § 19a G.O. Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Ausführung der baulichen Anlagen gestellt, so hat der Kreisausschuß in seiner Entscheidung auch über diesen Antrag zu erkennen. Wird dem Antrage stattgegeben, so erteilt das Kreisamt entgegen der Vorschrift in Artikel 68 der Allgemeinen Bauordnung vorläufige Baugenehmigung. In diese sind die etwa vorgeschlagenen Bedingungen aufzunehmen, auch ist besonders hervorzuheben, daß die Bauausführung auf Gefahr des Unternehmers und unbeschadet des Rekursversahrens und der endgültigen baupolizeilichen Entscheidung erfolgt.
Die Ausfertigung der vorläufigen Baugenehmigung und ihre Zustellung nebst den Bauplänen an den Unternehmer und die Ortspolizeibehörde hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kreisausschusses alsbald – in Fällen einer ausbedungenen Sicherheitsleistung 'alsbald nach erfolgter Hinterlegung – zu geschehen.

§ 21

Dem Antrag auf unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen ist in der Regel zu entsprechen, wenn der Unternehmer genügende Sicherheit leistet. Wird die Gestattung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so ist die Höhe der Sicherheit und die Art der Hinterlegung in der Entscheidung des Kreisausschusses anzugeben. Sie hat entweder in barem Geld oder in mündelsicheren Papieren (§ 1807 BGB.) zu erfolgen und ist von dem Kreisamt in Verwahr zu nehmen. Sie haftet für eine den endgültig festgestellten Bestimmungen des Baues entsprechende Herstellung der Baulichkeiten sowie für sämtliche durch ein etwa notwendig werdendes Zwangsverfahren (§ 147 Abs. 3 G.O.) entstehenden Kosten.

§ 22.

Zu §§ 20, 21 G.O.Für das Verfahren und die Rechtsmittel gelten, insoweit in § 19 Abs. 2 Ziff. 1 oben nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

§ 23.

Genehmigungsurkunde.Die Ausfertigung der gewerbepolizeilichen Genehmigungsurkunde erfolgt durch das Kreisamt im Falle des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 dieser Verordnung zu dem daselbst genannten Zeitpunkte, im übrigen nach Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen.

§ 24.

In der gewerbepolizeilichen Genehmigungsurkunde sind alle Bedingungen, unter denen die Anlage genehmigt worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten, dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne ausführlich zu bezeichnen. Letztere sind auch, soweit angängig, durch Schnur und Siegel mit der Urkunde zu verbinden. Auf Karten und Zeichnungen, bei denen dies nicht möglich ist, ist die Zugehörigkeit zu vermerken. Dabei