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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne, die als „Betriebsgeheimnis“ (§ 15) bezeichnet sind, dürfen nicht zur Einsicht ausgelegt werden.
3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung ist
a. die eine Ausfertigung der Vorlagen der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk die Anlage errichtet oder verändert werden soll, zur Einsichtnahme und mit dem Auftrage zu übersenden, über etwaige gegen die Anlage bestehende Bedenken innerhalb der Offenlegungsfrist zu berichten und
b. die zweite Ausfertigung der Vorlagen der Gewerbeinspektion zur technischen Begutachtung zu übermitteln. Diese hat die Vorlagen zu prüfen und sie mit ihrer gutächtlichen Äußerung erforderlichenfalls bei den außerdem zur Begutachtung berufenen Behörden (Ziffer 4, 5) nach der Anordnung des Kreisamts in Umlauf zu setzen. Etwa einlaufende Einwendungen sind den Vorlagen alsbald nachzugeben.
Technische Begutachtung.
4) Handelt es sich um einen Antrag auf Genehmigung von Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Glas- und Rußhütten, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnissiedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärkesirupfabriken, Leim-, Tran- und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudrette- und Düngepulverfabriken, Strohpapierstoffabriken, Darmzubereitungsanstalten, Kalifabriken, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Zelluloid, Dégrasfabriken, Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser, Anlagen, in denen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Zellulosefabriken), oder Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle, so ist dem Kreisgesundheitsamt und, wenn Darmsaitenfabriken, Darmzubereitungsanstalten, Leimsiedereien, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien oder Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle in Frage kommen, auch dem Kreisveterinäramt Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Bei Anlagen, die in örtlichem oder betrieblichem Zusammenhang mit einem der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Unternehmen stehen, ist der Bergmeisterei Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Finden auf den Antrag zugleich die Artikel 1, 37, 38 oder § 54 Abs. 2 des Dammbaugesetzes vom 14. Juni 1887 (Reg.-Bl. S. 105) und die zugehörigen Vorschriften der Ausführungsverordnung hierzu vom 23. Juni 1891 (Reg.-Bl. S. 147) Anwendung, so ist außerdem auch das Wasserbauamt um Meinungsäußerung anzugehen.
Weiter steht es dem Kreisamt frei, nach pflichtmäßigem Ermessen noch andere Sachverständige zu Rate zu ziehen oder Gutachten anderer Behörden einzufordern, insbesondere wenn eine Schädigung der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei zu befürchten steht.
5) Ein mit dem Antrag auf gewerbepolizeiliche Genehmigung zusammenhängendes Baugesuch ist ferner mitzuteilen:
a. in solchen Bezirken, in denen dem Bürgermeister das baupolizeiliche Genehmigungsrecht allgemein übertragen ist, der Bürgermeisterei,
b. in allen übrigen Fällen dem Kreisbauinspektor.