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lesen kann, und machte die neue Vorstellung: ein dasiger Unterthan, mit Namen Joseph Partbauer, habe sich zu B* wegen einer Erbschaft angemeldet, die sein naher allda vor einigen Jahren verstorbene Vetter Johann Partbauer hinterlassen hätte, und zur Antwort bekommen, daß er des bemeldten Erblassers Taufschein beybringen sollte. Diesen lege er nun im Original bey, und übermache solchen durch einen eignen Bothen, mit der angehängten Bitte, ihm die Erbschafts-Massam bekannt zu machen, worauf er die Partbaurische Anverwandte zusammen berufen, und in einen Stammbaum bringen wolle. Die dem Boten ertheilte mündliche Entschließung steht zwar nicht in den Acten, läßt sich aber eben so leicht errathen, als der Verdruß, den dergleichen unaufhörliche Narrheiten einem Gerichte verursachen müssen.

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Was noch fehlte, war, daß diese Erbschaftsträumer sich an die hohe Landesregierung wendeten. Dieß geschah auch; denn den 31 Aug. 1761 wurde von derselben ein Rescript erlassen, und Bericht gefordert, was es wegen einer gewissen zu B* liegen sollender Partbaurischer Erbschaft für eine wahre Beschaffenheit haben möchte. Der Bericht