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6. Stiftbauhof zu Grönenbach ist auf 6 Jahre gegen jährlich 250 fl. in Bestand verliehen; das Gut soll bei 70 Jauchert halten; 7. der Bauhof der Propstei ist ebenfalls unter mehrere Einwohner von Grönenbach bestandweise ausgeteilt.


4. Zweite Säkularisation und Privation der Pfarrpfründe
Grönenbach 1813.

Noch hatte der Säkularisationssturm nicht ausgetobt; anno 1802 waren die sämtlichen auswärtigen stiftkemptischen Besitzungen eingezogen worden, anno 1806 war auch das Stift Kempten einverleibt worden; nun kam anno 1813 über die Pfarrpfründe Grönenbach nochmals eine Säkularisation. (Pfarrarchiv von Grönenbach.)

„Im Namen Seiner Majestät des Königs v. Bayern etc. etc.

Von jenem allerhöchsten Rescripte, welches S. Kgl. Majestät in betr. der Organisation der kath. Pfarrei Grönenbach unterm 3. vor. Monats erlassen hat, wird dem K. Rentamt in der Anlage eine Abschrift unter folgenden Aufträgen mitgeteilt:

  1. Mit dem 1. Oct. laufenden Jahres anfangend, cessiren alle bisherigen Bezüge ex aerario des Kirchenpersonals zu Grönenbach sowohl an Geld als an Naturalien, dagegen sind demselben vom 1. Oct. anfangend, und zwar
    a) dem Pfarrer Frey als jährliche Besoldung einstweilen und bis auf weitere Verfügung mit Einschluß des für einen Hilfspriester ausgesprochenen Gehaltes zu 300 fl. 825 fl. 5 kr. (achthundert zwanzig fünf Gulden und 5 kr.);
    b) dem Mesner Wintergerst zu Grönenbach 80 fl.;
    c) dem Mesner Jos. Frey zu Ittelsburg 5 fl. gegen gesetzliche Bescheinigung auszubezahlen und vorschriftsmäßig zu berechnen.
  2. Jene 48 fl., welche das allerhöchste Aerar bisher für die von den fundatoren des ehemaligen Collegiatstifts gestifteten Jahrtäge bezalte, sind auch fernerhin, iedoch nicht an den Pfarrer, sondern an die K. Stiftungsadministration Kempten zu bezalen und nicht mehr wie bisher geschehen ist, als Besoldung, sondern sub rubro „auf Passivreichnisse“ zu verrechnen.
  3. Sind dem Personale des Stifts nach § 4 des allerhöchsten Reskriptes die Fassionen über ihre bisherigen Bezüge abzufordern und mit Belegen und Gutachten zu Regulirung ihrer Pensionen resp. der allenfallsigen Mehrbezüge vorzulegen.
  4. Das bisherige Schulhausgebäude, welches mit dem Onus an die Gemeinde überlassen wird, daß dem zeitlichen Mesner die erforderliche Wohnung darin vorbehalten wird, ist aus dem rentamtlichen Gebäude-Kataster auszustreichen.