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sehen Gottes Gericht an ihm. Nach seinem Tode aber habe Ihro Hochfürstl. Durchlaucht alle seine Güter confisciret, doch aus Gnaden der Wittwe und den Kindern etwas wieder zugestellet.“

(Westph., Mon. ined. III, 1903.) „Aus diesen Worten des Herrn Preußern, denen die Gevollmächtigen damalen nicht widersprechen mögen noch können, ist nun genugsam zu ersehen, worin deren Ampt bestehe, nemlich in vigilantia et cura, in der Wachsamkeit und Sorgfalt, vermöge welcher sie gute Acht und Wacht auf des gemeinen Landes und Kirchspiels Wohlfahrt haben und sich, wenn etwas vorfällt, darüber bereden, aber gleichwohl nichts schließen, sondern es in einem jeden Kirchspiel und dero Gemeine oder welcher derselben mehr vorgesetzet, zu reifem Erwägen hinterbringen und also folgends mit ihnen einen gemeinen Schluß in der Sache machen sollen. Und daß dieses in publicis nicht allein zur Zeit ihrer Freiheit vor Eroberung des Landes allemal so gehalten, zeiget sowohl ihr Landrecht, als viele negotia, deren in Dithmarsia mea libera gedacht, klärlich an, sondern ich habe es auch“ (Seedorf war ca. 1660–1670 in Lunden wohnhaft) „von verschiedenen alten fürnehmen Leuten in Dithmarschen, die wohl wissen und erfahren, was in ihrem patria seit 1631 passiret und gebräuchlich gewesen, selbst gehöret, daß es also, wie vorgedacht, in ihrem Vaterlande hergegangen, und das letztere gleichfalls also stets in der Landschaft und Kirchspielen practisiret, ausgenommen etliche wenige Jahre her, da sich einige Große gefunden, die sowohl in der Landschaft und den Kirchspielen de facto selbst angenommener autorité gegen vorigen löblichen Gebrauch gehandelt.“

(S. 1904.) „Nun folget ferner, was dann diese Gevollmächtige für äußerliche Ehre, Prärogativ und Vorzug vor ihren Landesleuten zu genießen. Hievon ist annoch landkündig, daß die Gevollmächtige vor diesen außer den Namen keinen Vorzug im gemeinen Leben und Wandel vor ihren Miteinwohnern und Brüdern gehabt, selbiges auch niemalen begehret, sondern sind nach ihrem Alter oder nachdem sie geheirathet, wie im Lande

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/324&oldid=- (Version vom 14.6.2018)