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sich ohne weiteres Rathgeber. Michelsen, Urkundenbuch, S. 75. 85. 86 nennen sich auch geborene Richter und Regenten; und in der That, wo oberste Justiz und Verwaltung in eine Hand gelegt ist, da ist die Regierung da. Die Achtundvierzig treten aber viel entschiedener auf als die Rathgeber: in manchen Acten erscheint ihr Name ganz allein ohne die Landesgemeine. Daß aber das Collegium der Rathmannen nicht ganz neben ihnen verschwand, verhinderte das Verhältniß zum Süderstrande, der unter den Achtundvierzig nicht vertreten war. In den Fällen also, wo das ganze Land vertreten sein sollte, blieb nichts übrig, als neben den Achtundvierzig auch die Rathgeber des Süderstrandes zu berufen, oder das Collegium, so weit es von den Achtundvierzig verschiedene Persönlichkeiten zählte, wie bei der Sühne und dem Vergleich des Landes 1456 (Michelsen, Urkundenbuch, S. 59) zusammentreten zu lassen.




XI.
Der Friede von 1283, die Vertreibung des Adels und der Hasenkrieg.

Ob die Fassung des zuerst von Molbech (Ditmarskerkrig) mitgetheilten Vertrages von der Art der Ueberlieferung oder dem Concipienten herrührt, muß dahingestellt bleiben. Es ist ein höchst merkwürdiger Vertrag, indem die Dithmarschen nur Zusagen machen, ohne die geringste zu empfangen; und keine Andeutung weist uns auf ein ihnen ausgestelltes anders lautendes Instrument. Sie sagen dem Grafen Gerhard II. und seinen Erben Beistand mit bewaffneter Hand zu, in und außerhalb seiner Herrschaft, und excipiren nur ihren Herrn, den Erzbischof, und auch diesen nur für den Fall, daß von holsteinischer Seite ein Angriffskrieg auf sein Land erfolge. Im Fall eines

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/271&oldid=- (Version vom 16.9.2022)