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zu verhängen und einzutreiben hatte. Ingleichen finden wir von hier ab die politischen Verhandlungen mit auswärtigen Städten und Fürsten in Meldorf und ingleichen werden daselbst viel Convente der Geschlechter abgehalten sein, wo dieselben über das ganze Land zerstreut wohnten. In diesen Jahren empfing Meldorf Stadtgerechtigkeit von Gerhard II., der 1259 starb, wahrscheinlich um 1256, und Stadtwappen, eine Burg mit fünf Thürmen, mit dem es 1265 als Stadt erscheint. Leider ist das Meldorfer Stadtrecht verloren, doch kündigt sich das Lundener Stadtrecht an als mit entschiedener Berücksichtigung des Meldorfer Stadtrechts entworfen; so darf man wohl die Verfassung beider als ziemlich gleich betrachten. Lunden hatte zwölf, jährlich um Martini gewählte Rathsherren, aus welchen der abtretende Rath zwei Bürgermeister erwählte, und denen sechs Bürgerdeputirte beitraten, um ihnen in bedenklichen Fällen als Beirath zur Seite zu stehen. Schwerlich hatte Meldorf deren mehr, da neben dem Rathe auch noch die Schließer und Geschworenen für das ganze Kirchspiel existiren. In den beigeordneten Sechs haben wir vielleicht den Ursprung unserer Bürgersechs zu erkennen. Am nächsten Tage nach der Wahl werden diese auf dem Rathhause auf das Stadtrecht vereidigt. Nachdem der neue Rath von seinen Vorgängern die Casse in Empfang genommen, wofür demselben nicht etwa Papier und Dinte (Inventar) angerechnet werden soll, wird dem alten Rath der Eid abgenommen, daß er nach dem Stadtrecht sein Amt verwaltet habe, und derselbe darauf seines Amtes entbunden. Darnach lag in den Händen der neuen Bürgermeister Gericht und Verwaltung, sowohl Blutbann und Criminaljustiz, als auch die Civilstreitigkeiten, die Administration und Polizei. Die Bürgerschaft wird durch eine Glocke zusammenberufen und übt das Recht der Beliebung. Sie hat keine innere Gliederung und eine Scheidung in Eggen (Viertel) findet sich nur in Beziehung auf Beerdigung von Leichen angezogen, alle Mittelbehörden mit gerichtlichen Functionen sind beseitigt. Sie hat ihre eigne Casse und faßt ihre Beschlüsse mit zwei Drittel Majorität. Gesondert von ihrer Casse ist die des Rathes. In

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 241. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/260&oldid=- (Version vom 16.9.2022)