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bestanden, erhoben werden. So bringt uns dieser Zeitraum auch die Anfänge der Dithmarscher Zollfreiheit. Aber auch hier finden wir verschiedene Verhältnisse in beiden Landschaften, wenigstens einstweilig.

Auch in Beziehung auf das geistliche Wesen fängt jetzt die Ordnung der beiden Landestheile an auseinanderzugehen. Während in Süderdithmarschen die alte Weise der Wahlberechtigung bei Predigerwahlen bleibt, nach welcher jeder Wähler ist, der eigne Haushaltung, eigen Feuer und Rauch hat, und 1655 von König Friedrich III. bestätigt und durch ein anderes Decret von 1678 rücksichtlich der Diaconate ihnen das Patronatrecht (Präsentationsrecht) erhalten bleibt, beschränkt in Norderdithmarschen ein Edict des Herzogs Friedrich III. vom Jahr 1624 das Wahlrecht auf einen engen Kreis. Es soll geübt werden von einem Deputirten jeder Bauerschaft in Verbindung mit dem Kirchspielvogt und den Kirchenbaumeistern. Auch das Präsentationsrecht ward etwas beschränkt, doch wie es scheint nur im Interesse einer würdigen den Partheiintriguen entzogenen Wahl. Der Rath des Superintendenten über die zu Präsentirenden[WS 1] wird betont, ohne maßgebend gemacht zu werden. Das Examen des zu Wählenden solle in der Kirche abgehalten werden und den Studirten in der Gemeinde der Zutritt ohne persönliches Eingreifen gestattet sein.

Wir dürfen aber hier nicht schweigen von einigen Erlassen, welche Streiflicher auf die Sitte der Zeit fallen lassen; dahin gehört, fast an das Komische streifend, ein Erlaß von 1638, aus dem wir erfahren, daß es Leute gab, welche sich Executionen, Pfändungen und Strafen aller Art zu entziehen suchten, indem sie große Hunde auf ihren Höfen hielten, den Stockmeister zu verscheuchen, ja sich erlaubten ihn mit Messer und Gewehr zu bedrohen, so daß es eines fürstlichen Mandats bedurfte, um diesem Unfuge ein Ende zu machen. Bedeutsam ist auch ein anderes Edict von 1641, das bei strenger Geldbuße in Gesellschaften das Messerziehen und blutigen Kampf verbietet, jeden Gegenwärtigen zur Angabe verpflichtet und den Kirchspielvogt mit Absetzung bedroht, wenn er versäumt gegen den Schuldigen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Eräsentirenden
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/193&oldid=- (Version vom 16.9.2022)