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Landes zusammentraten: das ist de grote Vullmacht to der Heide. Wir haben schon früher die Vermuthung aufgestellt, daß Herzog Johann bereits diese Form vermittelt habe, weil das Actenstück von 1563, das zuerst der Vullmechtigen der Gemeinde des Landes Dithmarschen erwähnt, das Siegel des Mitteltheiles trägt (Michelsen, Urkundenbuch, S. 282). Eine solche Landesgemeine haben wir sowohl in Norder- als Süderdithmarschen anzunehmen. Da die Kirchspielsdeputirten bestimmt waren, zugleich als Landesdeputirte zu fungiren, so gebot die Natur der Sache, ihre Zahl überall gleich zu machen, durchschnittlich zwei für jedes Kirchspiel, für die größten drei, für die ganz kleinen einen. Es war also eine Zahl von dreiundzwanzig bis vierundzwanzig Mann. Zusammenberufen wurden sie natürlich vom Landvogt, denn kein Landesgevollmachtigter hat Convocationsrecht, auch nicht im Kirchspiel, sondern da ist der Kirchspielvogt Convocant. Das aber führt uns auf die Kirchspielvögte selbst: waren sie von vornherein Mitglieder der Landesversammlung? Das war vor 25 Jahren eine viel ventilirte Frage. Sie ist einfach zu bejahen, wenn uns auch die directen Zeugnisse der Geschichte im Stiche lassen. Erstens sind in der ältesten Zeit, aus der wir Kunde darüber haben, freilich erst 1636, die Kirchspielvögte in der Landesversammlung, und zwar nicht als neu recipirte Glieder. In einer Schuldverschreibung von Norderdithmarschen vom Jahre 1642 negociiren die Landesgevollmächtigten das Geld und werden selbstschuldige Bürgen, aber für ihre Principales, d. h. das norderdithmarsische Gericht, Landvogt und Kirchspielvögte, die des Landes Siegel daran hängen lassen. Auch liegt Theilnahme an der Landesversammlung ganz in der Natur der Entwicklung des Amtes der Kirchspielvögte. Ursprünglich zu Mitgliedern des Landgerichts bestellt, werden sie gleich darauf von den Fürsten mit einer Reihe von administrativen Geschäften beim Deichwesen, bei der Landesvermessung, dem Hebungswesen betraut, ihr Name Richter in Kirchspielvögte umgewandelt. Es ist aber nicht wohl denkbar, daß die Regierung, die doch zu irgend welcher Zeit den Landvogt einmal muß beauftragt haben,

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/162&oldid=- (Version vom 14.6.2018)