Seite:Geschichte Dithmarschens Kolster 1873.pdf/150

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

derselben, die aus Nordermeldorf waren, also der Gerichtsbarkeit des Mitteltheiles unterlagen, nachdrücklich zu verfolgen.

Nicht minder charakteristisch sind eine Reihe von Aeußerungen der 1579 von Herzog Adolf erlassenen Gerichtsordnung. Sie klagt über ein heilloses Chicanen- und Intriguenspiel, über muthwillige Leute, welche suchten, um sich dem Recht zu entziehen, an anderm Orte ihre ungerechte Sache anzubringen, das Gericht, oder einzelne Personen desselben zu verdächtigen, oder aus boshaftigem und vorsätzlichem Gemüth vorschützten, dieses oder jenes nicht zu verstehen, die Declarationen suchten, nur um die Sache hinzuhalten, welche die Zeit der Appellation verfließen ließen und dann einen Regreß suchten, nur um dem gewinnenden Theile sein Recht länger vorzuenthalten. Dagegen werden die Partheien jetzt beschieden, nach einem vom Landvogte anzustellenden Versuche zur Vergleichung, die Sache bei den ordentlichen Gerichten anhängig zu machen und so nach Dithmarscher Landrecht ordentlich zu procediren. Mittlerweile aber sollen sich die Partheien alles unordentlichen Umherlaufens, Practicirens, Supplicirens enthalten, dem Recht freien Lauf lassen. Nach der Entscheidung steht dem, der sich widerrechtlich geschädigt glaubt, die Appellation an den Herzog frei, die auf dem nächsten Landtag zu erledigen ist. Alle Supplicationen werden in diesem Stadium der Sache verboten, es sei denn, daß der unterliegende Theil rechtliche Exceptionen vorzubringen hätte, wodurch die Execution verhindert würde. Ausdrücklich wird aber dabei den Partheien verboten, extrajudicialiter und außerhalb Rechtens etwas zu suchen, und obreptitie et per falsas suggestiones bei Hofe anzubringen. Der Weg, wider das Gericht zu agiren und dasselbe zu syndiciren, soll präcludirt sein, damit dem gefährlichen Aufschub der Sachen, die mit Urtheil und Recht erörtert seien, auch der hochsträflichen Calumnie begegnet und die Autorität und Reputation der Gerichte nicht von leichtfertigen Leuten verringert und verächtlich gemacht werde. Man sieht, es gilt einem Kampf gegen ein tiefgehendes Uebel. Es sind die Folgen jener Praxis, welche im

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/150&oldid=- (Version vom 14.6.2018)