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nicht von oben umgestaltet ward, sondern die Verhältnisse selbst sich die nöthige Vertretung suchen mußten. Die Deichordnung ward sorgfältig geschont; man war sich höheren Ortes wohl bewußt, an ihr eine sehr nothwendige Ordnung zu haben. In die kirchlich-administrative Ordnung läßt uns ein Actenstück vom Jahr 1566, eine Rechnungsablage in Meldorf, einen Einblick thun. Die Verwaltung des Kirchenvermögens liegt in den Händen von vier Männern, zwei Mahnern (Hebungsbeamten) und zwei Baumeistern, mit gemeinschaftlichem Namen Moneters geheißen. Abgelegt aber wird sie von Gevollmächtigten (ob einem bleibenden Amt, oder ad hoc gewählten Deputirten, ist nicht ersichtlich). Die Moneters wechseln, denn nach ihnen werden die Jahre gezählt. In andern Dingen (Verwaltung communalen Eigenthums, Wegesachen u. s. w.) überläßt man es den Communen Deputirte (Vullmechtige) aufzustellen; aber zugleich beginnt die Regierung, die ursprünglich nur für die Gerichte ernannten Richter mit einer Zahl von administrativen Geschäften zu betrauen, woraus sich denn auch erklärt, daß ihnen bald amtlich der Name Kirchspielvogt beigelegt wird. Wie uns von den alten Achtundvierzig Karsten Schröder bezeugt, waren sie nach Kirchspielen ernannt; und es lag entschieden im Interesse der Regierung, überall einen beamteten Mann in den administrativen Angelegenheiten einflußreich zu wissen. Besonders war es zum Behuf der neuen Landesvermessung und für die Ueberwachung des Deichwesens, daß ihnen, und vor allem den Landvögten, Pflichten auferlegt wurden. Es wird Gehorsam gegen ihre Befehle eingeschärft, den Landvögten eine Aufsicht und Prüfung der einwandernden Fremden, wie auch Vereidigung der aus freiwilliger Verbannung zurückkehrenden Dithmarschen anbefohlen, loses Gesindel abzuweisen, aufgegeben und Verzeichnisse über die sich Ansiedelnden zu führen. Demnächst werden die Entwässerungsverhältnisse unter ihre Aufsicht gestellt und Registrirung der entwässerten Ländereien von ihnen verlangt, endlich auch die Polizei über die Schenkwirthschaften ihnen überlassen. Sie waren auf dem Wege, Amtmänner zu werden, wäre nicht als Mittelinstanz ein Amtmann

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/140&oldid=- (Version vom 14.6.2018)