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machte geltend, daß dadurch die Höfe würden übermäßig zerrissen werden, daß für die Deichordnung im Fall der Verheirathung der Töchter in andere Kirchspiele Schwierigkeiten daraus erwachsen, daß die jungen Männer würden aus dem Lande gedrängt werden; die Regierungen widerstanden diesen Vorstellungen und räumten schließlich nur geringe Modificationen ein; es war ein Bestreben, das Dithmarscher Landrecht dem im übrigen Lande geltenden anzunähern. Eine andere Bestimmung war, daß der Todtschläger, wenn er sich mit den Blutsfreunden vertragen habe und eine schriftliche Erlaubniß des Fürsten beibringe, unbehelligt solle zurückkehren können. Es folgten Bestimmungen über den Betrag der Sachen, für welche eine Appellation solle gestattet sein und über die Nachtheile, welche das Ausbleiben der Partheien im Appellationstermin nach sich ziehen solle.

Außerdem ward eine allgemeine Vermessung und Katastrirung des Landes angeordnet, zunächst um bei der beabsichtigten Theilung unter die drei Fürsten zu Grunde gelegt zu werden.

Bald folgte auf die Ordnung des Gerichtswesens die des geistlichen, nicht allein, weil die Richtung der ganzen Zeit auf den Glauben und die religiösen Partheien führte und die Fürsten diesem Zuge folgten, sondern auch, weil die dithmarsische Geistlichkeit ihre Intervention angerufen hatte und sich damit ein Mittel darbot, sich eine einflußreiche Parthei im Innern des Landes zu sichern. Die abziehenden Truppen hatten sich nämlich an Kirchen, Schulen und Predigerhäusern vergriffen und dieselben verwüstet und zerstört. Da wurden denn in Dithmarschen Stimmen laut, welche unter Hinweisung auf die entsetzlichen pecuniären Verluste desselben eine augenblickliche Anstrengung des Landes zum Ersatz dieser Schäden als unthunlich geltend machten und riethen, Prediger- und Lehrerstellen eine Zeitlang vacant zu lassen, um so das zu den Bauten nothwendige Geld zu erschwingen. Man kann sich die Aufregung der Geistlichkeit denken, als diese Ansicht zahlreiche Anhänger fand. Sie legte eine Supplik dagegen den Fürsten vor und

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/137&oldid=- (Version vom 14.6.2018)