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verweisen ist in dieser Beziehung auf die Karte der Herzogthümer Holstein und Lauenburg von F. Geerz. Das Bemühen, diesen Stoff heranzuziehen, hat die Excurse geschaffen: nur so ließ sich ein Eingehen und Forschen über mancherlei einzelnes Wissenswürdige mit der nothwendigen Schonung des Dahlmann’schen Textes vereinigen. Daß dabei hie und da ein Widerspruch gegen denselben auftauchen mußte, liegt in der Natur der Sache; in Polemik brauchte er nicht auszuarten: ich hoffe, er ist so gegeben, wie er einem dankbaren Schüler zusteht.

Dahlmann hatte den gesammten Stoff eingetheilt in drei Perioden; aber, wie es dem Docenten leicht begegnet, es hat die Zeit nicht ausgereicht, und das Heft schließt 1559, mit der zweiten, dem Heldenalter Dithmarschens, ab. Mit der dritten Periode aber, welche ganz fehlt, beginnt für Dithmarschen ein neues Zeitalter, und zwar gerade dasjenige, welches für die späteren Generationen das belehrendste ist, an welches sie vor allen ihre Fragen richtet, wenn von dem Ursprung der einzelnen Institutionen die Rede ist, die bis in die Neuzeit hineingereicht haben. Mit der Eroberung 1559 sinkt das alte Dithmarschen mit seinen Achtundvierzigern, Vögten, Schlütern ins Grab und es entsteht eine neue Ordnung der Dinge, eben die, welche sich bis 1866 erhalten hat, eine Periode, die, wenn auch minder stolz, doch nicht minder wissenswürdig ist, in der aber gar vieles im Dunkel liegt. Kaum erobert, gewinnt Dithmarschen sofort wieder eine Sonderstellung, in Recht, Regiment, Landesvertretung, Belegung mit und Befreiung von Steuern, Dinge, die wir in unserm Jahrhundert eins nach dem andern haben dahin fallen sehen, denen aber viel nachgefragt ist und nachgefragt wird. Dürfte da eine Geschichte

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite IX. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/12&oldid=- (Version vom 14.6.2018)