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So günstig Sixtus dem in Rom gewesenen König gesinnt, so war er natürlich der geistlichen Macht doch günstiger, und mochte das nicht dulden, daß auf solche allerdings widerrechtliche Weise ihren Rechten Eintrag gethan würde; er erklärte, die Dithmarschen hätten von alten Zeiten her dem Erzbisthum Bremen angehört, dabei sollte es auch bleiben. Die Dithmarschen vermeiden alles, was zu Streit Anlaß geben konnte, und verurtheilten mehrere zum Feuertode, die auf eigene Hand einen Einfall ins Holsteinische gemacht hatten.

Im Jahre 1480 knüpfen sich die früheren Verhandlungen in Rendsburg wieder an; die Sache konnte aber ihrer Natur nach nicht zu Ende gehen, denn der König bestand auf Unterwerfung, und dagegen protestirten jene gänzlich. Auch hatte der Sinn des Kaisers in dieser Angelegenheit sich etwas geändert; er mag wohl schon erfahren haben, daß die Sache sich nicht so verhalte, wie sie ihm vorgestellt war. König Christian zog es darum vor, wiederum einen Stillstand auf vier Jahre mit den Dithmarschen abzuschließen. Im Juni 1481 nimmt der Kaiser seine Acte, die er zu Gunsten des Königs ausgestellt, förmlich wieder zurück, und will, daß beide Theile vor dem kaiserlichen Gericht erscheinen und da das Urtheil gewärtigen sollen, und wenn ein Theil nicht erscheint, so soll gleichwohl das Urtheil gesprochen werden. Als sich dieß begab, war aber der König schon gestorben.

Die Dithmarschen nun werden beschuldigt, daß sie saumselig gewesen, für ihren Vortheil bei dem Kaiser zu wirken. Wie Einige berichten, haben sie die Kosten und die Unbequemlichkeit des kaiserlichen Gerichts gescheut; dagegen aber sind sie thätig, ihre Bündnisse mit den benachbarten Völkern zu erneuern, in denen sich jetzt manches gegen die Krone der scandinavischen Reiche findet. Diese war an den König Hans gekommen, der sich hatte entschließen müssen, die Hälfte des schleswig-holsteinischen Landes seinem Bruder Friedrich abzutreten. In Hinsicht Dithmarschens wird hinzugefügt, daß beide Landesherren gleiches Recht[WS 1] haben sollen. Wie die Dinge nun standen, konnte ohne Waffenentscheidung das Ende nicht erreicht werden; auch begeben

Anmerkungen (Wikisource)

  1. oder gleiche Rechte. Vorlage: gleiche Recht
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/115&oldid=- (Version vom 25.6.2018)