Seite:Geschichte Dithmarschens Kolster 1873.pdf/101

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

in Zukunft sich zuerst an die Angehörigen zu halten habe, die mußten entweder ihre Geschlechtsfreunde zur Genugthuung zwingen, oder für sie bezahlen; zauderten diese, so hatte man sich an ihr Kirchspiel zu halten, und wollten diese nicht, dann versprach die Landesgemeinde, sie mit gewaffneter Hand dazu zwingen zu wollen. – Das sind nun die Begebenheiten, die auf das wahrscheinlichste eine Festsetzung der dithmarsischen Rechtsverhältnisse bewirken, nämlich die Einsetzung der Achtundvierziger, und zugleich die Verzeichnung und Umarbeitung des dithmarsischen Landrechts. Jene Achtundvierzig dürfen wir nicht als schon lange in Dithmarschen bestanden annehmen, sondern eine genaue Forschung weist aus, daß sie jetzt erst entstanden, die Zeit der Freiheit hindurch blieben, und also nicht viel über ein Jahrhundert bestanden.

Allem Anscheine nach wurde das Landrecht im Jahre 1447 aufgezeichnet; aber nicht blos das, sondern auch mannigfaltig verändert, sowie wir auch wissen, daß die Abfassung der römischen zwölf Tafelgesetze zugleich eine Umgestaltung der römischen Rechtsverhältnisse mit sich führte. Im selben Jahre wurde das neue Obergericht der Achtundvierzig eingesetzt, welches daraus erhellt, daß sie früher nicht genannt werden, und auch aus einer Aeußerung des Hamburger Propsten Mittelmann, der durch einige Paragraphen des Landrechts, welche viel enthielten gegen die Einmischung geistlicher Macht in weltliche Händel, sehr unruhig ward. Diesen beruhigten die Achtundvierzig und nennen sich bei dieser Gelegenheit „erwählte (gekorne) Richter“, eine Bezeichnung, die nie wieder vorkömmt und anzudeuten scheint, daß sie neuerdings erst erwählt waren. Denn sonst unterscheiden sich die Achtundvierzig von allen andern höhern Magistraturen im Lande dadurch, daß sie nicht jährlich abgingen, sondern lebenslänglich ihr Amt verwalteten. Die erste Gesammtwahl der Achtundvierzig war also zugleich die letzte Gesammtwahl derselben; sie wurden, wie bisher die Rathgeber, aus den Geschlechtern erwählt, und zwar aus den vornehmsten Häusern derselben, nur daß man es jetzt besser fand, sie auf eine geringere Zahl zu beschränken; denn die Rathgeber waren

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/101&oldid=- (Version vom 14.6.2018)