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 Die Anhöhe hinter dem Schulhaus in Zandt führt den Namen „Kirchenbuck“. Warum, konnte nicht ergründet werden. Von einer Kapelle oder Kirche auf dieser Anhöhe ist weder mündlich noch schriftlich auch nur das geringste überliefert. Vielleicht hängt der Name damit zusammen, daß die Leute gern, zumal bei schlechtem Wetter, über diesen „Buck“ und weiter über Oberrammersdorf zur Kirche nach Sachsen gehen, obwohl der eigentliche Kirchenweg ganz anders läuft.


19. Der alte Kultus

a) Das geistliche Amt

 Ein Schiedsgericht, das 1432 zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Pfarrer Schedel und der Gemeinde eingesetzt war, gibt uns einen klaren Einblick in die Amtstätigkeit der damaligen Geistlichen. Der Pfarrer zu Sachsen hatte danach alle Wochen drei oder vier Messen in der Kirche zu halten oder sie durch seinen Gesellen (Kaplan) halten zu lassen, im Winter um 2 Uhr auf den Tag (= eine Stunde nach Tagesanbruch, gemäß der Nürnberger Zeitrechnung), im Sommer um 3 Uhr aus den Tag (= zwei Stunden nach Tagesanbruch). Weiter sollte er an allen Sonn- und Feiertagen „eine Predigt tun“ oder tun lassen, an sämtlichen Heiligennächten wie an allen Samstagnächten die Vesper singen zu rechter Vesperzeit, damit das Pfarrvolk zugegen sein könne (also nicht zu früh, etwa schon am Nachmittag, aber auch nicht zu spät, sondern, wie man damals das Wort „Nacht“ verstand, um die spätere Abendzeit). Den Sterbenden sollte er „ohne Verzug, es sei früh oder spät“, die heiligen Sakramente (heiliges Abendmahl und Letzte Ölung) reichen, ebenso die Kinder, die man zur Taufe brachte, „gütlich und ohne Verziehen taufen und seine Arbeit derweilen unterwegs lassen“. „Desgleichen soll er auch tun, wenn die Leute zur Ehe greifen.“ Wenn Frauen „aus dem Kindbett gehen“, hatte er sie „einzuleiten“, d. h. in das Gotteshaus zu geleiten und dort auszusegnen. Weiter hatte er Beichte zu „hören“, sonderlich in der Fastenzeit (Passionszeit), ohne einen Unterschied zwischen arm und reich zu machen, zu „ziemlicher Zeit“ (= zu geeigneter Zeit). Dabei sollte er die Leute „gütlich und bescheiden, ohne Zorn und Beschämung ausrichten und tugendlich anweisen und einem jeglichen eine heilsame Buße aufsetzen nach Vernunft und Gewissen“. „Auch wenn man dem Pfarrer Seelgerät (Reichnisse für eine besondere Totenfeier) gibt, soll er den 7. und 30. über das Grab gehen“ (am 7. und 30. Tag das betreffende