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13. Die Pfarrer vor der Reformation

 Wie über die Geschichte der ältesten Zeit in der Pfarrei nur ganz wenig überliefert ist, so auch über die alten Pfarrer. Erst im Jahre 1277 wird uns von einem Viceplebanus Heinz berichtet. „Plebanus“ bedeutet den Pfarrer, „Viceplebanus“ ist der Stellvertreter des Pfarrers. Dieser Titel des Herrn Heinz besagt also, daß damals der Pfarrer selbst nicht in Sachsen wohnte, sondern daß er einen Stellvertreter dorthin gesandt hatte, der zusammen mit den beiden Kaplänen die Pfarrei zu versehen hatte. Wie das kam, sagt uns eine Urkunde vom Jahre 1312. Darin lesen wir, daß um jene Zeit und anscheinend schon länger her immer einer der Chorherren vom Gumbertusstift zum Pfarrer von Sachsen ernannt wurde, daß dieser aber für gewöhnlich nicht nach Sachsen hinausging, sondern irgendeinen anderen Geistlichen hinaussandte, der für ihn die Arbeit zu leisten hatte. Der Chorherr bezog natürlich das gesamte Einkommen der Pfarrei, noch neben seiner Chorherrnpfründe, und überließ davon dem Stellvertreter nur einen dürftigen, gerade zum Leben ausreichenden Anteil. Es kam sogar vor, wie in der Urkunde selbst geklagt wird, daß der betreffende Chorherr nicht einmal ein Geistlicher war und trotzdem zum Pfarrer von Sachsen bestimmt wurde. Das war ein Mißbrauch des geistlichen Amtes, der aller kirchlichen Ordnung Hohn sprach. Der Stiftspropst Konrad von Öttingen suchte durch die betreffende Urkunde solchem Unfug zu steuern, zwar die Besetzung der Pfarrei mit einem Chorherrn beizubehalten, aber Vorsorge zu treffen, daß dafür nach Sachsen stets ein geeigneter Vikar käme und daß dieser entsprechend besoldet würde, daß überhaupt alles in eine feste kirchliche Ordnung gefaßt würde. Die Pfarrei Sachsen wurde deshalb mit Zustimmung des Bischofs von Würzburg dem Chorherrnstift einverleibt (inkorporiert), das Patronatsrecht vom Propst dem gesamten Stift (dem Kapitel, das ist den sämtlichen Chorherren) übertragen, damit diese aus ihrer Mitte einem die Pfarrei zuwenden könnten, während Sachsen selbst durch einen „ständigen Vikar“ versehen werden sollte, dessen Ernennung der Propst sich vorbehielt. Daß dabei gleichzeitig ein Teil des Pfarreinkommens abgetrennt und damit eine Vikarie in der Kirche St. Gumbertus zu Ansbach gegründet wurde, ist bereits im vorigen Abschnitt („Pfarrpfründe“) hervorgehoben worden.

 Mit dieser Urkunde ist nun zwar eine bessere Ordnung herbeigeführt worden, aber das Hauptübel wurde nicht beseitigt. Nach wie vor mußten die eigentlichen Pfarramtsgeschäfte von einem gering besoldeten „Vikar“ geführt werden, während der eigentliche Pfarrer in Ansbach saß. Es mußte das Amt notwendig darunter leiden, die