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das Jahr 1400 ließ Burggraf Friedrich VI. das erste Schloß in Ansbach bauen, um künftig dort zu wohnen.

 Im Jahre 1415 erhielt dieser Fürst durch kaiserliche Belehnung die Mark Brandenburg mit dem damit verbundenen Kurfürstentum. Damit war der Grund gelegt zu der nachmaligen Herrschaft der Hohenzollern im Norden Deutschlands, zu dem späteren preußischen Staate. Doch blieben dabei die fränkischen Lande insofern selbständig, als sie fast immer eigene Regenten aus dem Hause Hohenzollern hatten. Nur führten sie neben dem Titel eines Burggrafen von Nürnberg als Haupttitel den eines „Markgrafen von Brandenburg“, in der Regel mit der Erweiterung „Brandenburg-Ansbach“ oder in Oberfranken „Brandenburg-Kulmbach“ bzw. „Brandenburg-Bayreuth“. Gewöhnlich sprach man nur von den Markgrafen zu Ansbach. (Fortsetzung siehe S. 129.)


6. Die Grundherrschaften

 Von den im vorigen Abschnitt aufgeführten Landesherren sind streng zu unterscheiden die Grundherren. Erstere übten die volle Regierungsgewalt über das ihnen zustehende Landesgebiet aus, erließen Gesetze und Verordnungen (Mandate), sorgten für Ordnung und Frieden im Lande, hielten das nötige Militär, hatten die Verwaltung der Landesfinanzen in der Hand usw.; sie glichen also unserer neuzeitlichen Staatsregierung. Die Grundherren dagegen hatten es nur mit dem Grund und Boden zu tun, mit dem Eigentum an Grund und Boden und mit den Erträgnissen daraus. Sie waren die eigentlichen „Herren“ über den Grund und Boden und darum die „Grund“-Herren.

 Es wurde schon gesagt, daß ursprünglich alles freie, unkultivierte Land dem König gehörte. Wer sich auf solchem Boden ansiedelte, wurde damit dem König zinspflichtig; der König war sein Grundherr. Der König gab jedoch von seinem Grund und Boden im Laufe der Zeit immer mehr ab, sei es an Große seines Reiches zur Belohnung für ihre Verdienste, oder sei es an Bistümer, Klöster und fromme Stiftungen, oder an Städte oder sonstwie. Diese waren dann ihrerseits Grundherrschaften, und wer sich mit ihrer Erlaubnis auf ihrem Boden niederließ oder wer von ihnen selbst angesiedelt wurde, der wurde damit abgabenpflichtig an sie. Alle angesiedelten Bauern waren somit nicht freie Herren auf ihren Höfen