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der Einführung der Reformation durch die Brandenburgische Kirchenordnung von 1533 angeordnet worden; die Führung von Beerdigungsbüchern wurde etwas später verfügt. In Sachsen sind leider die ältesten Kirchenbücher verlorengegangen; wann und wie ist nicht bekannt. Pfarrer Saur, der von 1717–1740 in Sachsen lebte, wußte noch von Taufen aus den Jahren 1552–1561 zu berichten, offenbar aus einem damals noch vorhandenen alten Taufbuch. Ebenso erwähnte Pfarrer Kittler 1776 noch ein altes Leichenregister, das 1576 angelegt worden sei und das sich damals noch in seinen Händen befand, während die übrigen alten Kirchenbücher anscheinend nicht mehr vorhanden waren. Gegenwärtig sind beim Pfarramt nur noch die Kirchenbücher von 1680 ab. Das erwähnte Leichenregister mag 1866 bei einem Kaminbrand im Pfarrhause zugrunde gegangen sein. Dieser Hausbrand hat auch an den noch vorhandenen alten Büchern schwere Beschädigungen verursacht.

 Sehr wertvoll ist ein von Pfarrer Kaeppel 1838 angelegtes Seelenregister nach Dörfern und Hausnummern. Ein gleiches Register wurde von Pfarrer Düll 1872 angefangen, aber nur zum Teil ausgeführt. Besondere Mühe hat sich Pfarrer Buchrucker mit der Anlage von Familienbögen gemacht, in die alle Glieder einer Familie, soweit sie aus den Kirchenbüchern festzustellen waren, nach Geburt, Trauung und Tod eingetragen wurden, eine sehr wichtige Hilfe für die Beibringung des Nachweises arischer Abstammung. Gegenwärtig wird die ebenso mühevolle Anlage einer Kartothek über alle in den Kirchenbüchern vorkommenden Fälle von Taufen (Geburten), Trauungen und Todesfällen vom Pfarramt Sachsen durchgeführt.


4. Die Pfarrer seit der Reformation

 Die Reihenfolge der Pfarrer in Sachsen seit den Tagen der Reformation ist bis zur Gegenwart genau festzustellen. Nachfolgend werden ihre Namen mit kurzen Bemerkungen über ihre Persönlichkeit und Amtsführung aufgeführt.

 1528-1561. Hofmann Jakob. Er kam von Burgbernheim her und bezog die Stelle als Vikar für den eigentlichen Pfarrer, den Chorherrn Paulus Keller in Ansbach. Wie er in Sachsen die Reformation einführte, ist bereits dargestellt worden. Ein Vikar oder Verweser mußte er sein Leben lang bleiben. Als solcher bezog er ein recht bescheidenes Einkommen, soweit nicht die Gemeinde sich seiner annahm. Als er nach 31 Jahren gesegneten Wirkens den Wunsch aussprach,