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vor dem Almosenamt; Löscher mußte dies zunächst ablehnen, worauf wieder die Sperrung seiner „Gült und Zinsen“ aus dem Lichtenauer Gebiet erfolgte; schließlich mußte auch diesmal wieder nachgegeben werden.

 Als dann Pfarrer Löscher seinen Sohn Michael, der bisher Pfarrer in Neuendettelsau gewesen war, im Jahre 1605 als Vikar samt Weib und Kind bei sich aufnahm, verlangte die Stadt Nürnberg, daß er die Familie wieder „wegschaffe“ und drohte dazu mit „anderen Mitteln zur Erhaltung seiner Gerechtsame“. Pfarrer Löscher konnte mit Recht darauf erwidern, daß auch früher schon Kapläne, Vikare und Verweser im Pfarrhofe gewohnt hätten. Nürnberg mußte sich wohl damit begnügen. Erst als der Sohn 1611 seinem Vater im Pfarramte nachfolgte, konnten sie mit Recht die Verpflichtung vor dem Almosenamte fordern. Dabei verlangten sie aber noch weiter, daß er auch den „Einsatz“ (die Einsetzung) bei Nürnberg nachsuche. Es wird nicht berichtet, was darauf geschah; vermutlich hat er nur vor dem Almosenamt seine „Pflicht“ geleistet.

 Pfarrer Michael Löscher fand seinen Tod im Dreißigjährigen Kriege und der Pfarrhof brannte ab. Pfarrer Vogtherr von Eyb mußte die Pfarrei verwesungsweise versehen. Auch von ihm verlangte der Pfleger von Lichtenau, daß er sich in Nürnberg stellen und Pflicht leisten solle, obwohl er doch gar nicht in Sachsen wohnte und der Pfarrhof leer lag. Selbst inmitten des großen Kriegselendes wußte Nürnberg nichts Besseres zu tun, als auf ungerechtfertigten „Gerechtsamen“ zu bestehen. Sogar mit einem Predigtverbot in Sachsen wurde dem Pfarrer Vogtherr gedroht.

 Auf Pfarrer Vogtherr folgte Pfarrer Kehrer, der nicht nur in Eyb, sondern auch in Sachsen als Pfarrer eingesetzt wurde. Das geschah aber wieder so rasch, daß man in Lichtenau erst in letzter Stunde davon Kenntnis erhielt. Die Einsetzung wurde am 3. Februar 1651 von dem Dekan in Leutershausen und dem Stiftsverwalter in Ansbach vorgenommen; der rasch herbeigeeilte Gerichtsschreiber von Lichtenau konnte nur wiederholt protestieren. Die neuerdings einsetzenden Streitigkeiten wurden diesmal durch einen Vergleich abgeschlossen, den „Receß“ vom 14. September 1653.

 Nach diesem Rezeß sollte Ansbach wie bisher das Recht haben, den Pfarrer für Sachsen zu berufen, zu examinieren, zu präsentieren, auch zu installieren und die geistliche Gerichtsbarkeit über ihn auszuüben; doch sollte der betreffende Pfarrer sich vor der Amtseinsetzung mit einem Anweisungsschreiben des Konsistoriums beim Rat der Stadt Nürnberg zur „Bestätigung“ anmelden und beim Almosenamt die übliche Verpflichtung leisten. Bei der Installation sollte auch ein nürnbergischer Beamter zugegen sein und dabei im Namen der