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V. Das Kirchenwesen

1. Patronat und Kirchenleitung

a) Unter den Markgrafen

 Das dem Chorherrnstift in Ansbach zustehende Besetzungsrecht (Patronat) über die Pfarrei Sachsen (S. 48) wurde von 1563 ab, als das Stift eingegangen war, von den Markgrafen zu Ansbach als den Rechtsnachfolgern des Stiftes in Anspruch genommen. Sie übten aber dieses Recht stets durch die von ihnen eingesetzte Kirchenbehörde aus. Nur selten gestatteten sie sich einen persönlichen Eingriff, wie im Jahre 1788, wo Markgraf Alexander den noch sehr jugendlichen Sohn eines Beamten unter Übergehung älterer und verdienstvollerer Bewerber auf die Stelle brachte als Belohnung für die Verdienste des Vaters, eine Maßnahme, die dann sehr zum Nachteil des Kirchenwesens in Sachsen ausschlug. Nach den Markgrafen trat der preußische König in deren Rechte ein und von 1806 an der bayerische König. Auch in dieser Zeit lag die eigentliche Besetzung der Stelle in den Händen der kirchlichen Behörde. Nach der Staatsumwälzung von 1918 überkam das Kirchenregiment völlig und uneingeschränkt das Patronat. Der Staat behielt sich lediglich ein Einspruchsrecht aus rein staatsaufsichtlichen Gründen vor.

 Für die Leitung des Kirchenwesens konnten nach der Reformation die Bischöfe und ihre Organe (Archidiakone und Ruraldekane, S. 89) nicht mehr in Betracht kommen, da sie Gegner der reformatorischen Bewegung waren. Deshalb hatte Luther die Fürsten sowie die Ratsherren der freien Reichsstädte gebeten, sie möchten als „vornehmste Glieder der Kirche“ eine feste Ordnung herstellen. Luther konnte das um so mehr tun, als diese Fürsten und Herren ja selbst mit aller Entschiedenheit für die evangelische Sache eingetreten waren und sich auf den Reichstagen zu Worms, Speier und Augsburg als „Bekenner“ des evangelischen Glaubens dargestellt hatten. Niemals aber hatte Luther daran gedacht, daß die Fürsten und Städte als weltliche Obrigkeit die Kirche in ihre Gewalt nehmen und von sich aus regieren sollten; er hat sich im Gegenteil wiederholt auf das schärfste dagegen ausgesprochen, daß geistliches und weltliches Regiment miteinander vermengt werde, und bezeichnete solchen Versuch geradezu als Teufelswerk. Und so haben damals die Fürsten und Ratsherren als evangelische Christen und Bekenner die Ordnung des reformatorischen Kirchenwesens in die Hand genommen. Dabei gingen die Markgrafen und die Stadt Nürnberg gemeinsam vor. Sie ließen, wie