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Ernst zu begegnen, haben wir unsern Rath und Advocaten Zangmeister abgefertigt und ihm befohlen, den gedachten Knaben solchen Muthwillen zu verweisen. Ihr sollt mit Ernst daran sein, dergleichen Muthwillen zu strafen, oder im Fall es nicht fruchten sollte, die Sach an uns zu berichten. Die gegebene Schulordnung ist bisher schlecht gehandhabt worden. Jeder Diener des Klosters handelt seines Gefallens.“

In demselben dritten Schuljahr verordnete Georg Friedrich, wieder von Preußen aus, daß alljährlich 1000 Gulden aus dem Klosterfond für Universitätsstipendien gezahlt werden sollten, und zwar an 20 Studenten a 50 fl. Es war dieses das erste Jahr, in welchem Abiturienten der Fürstenschule eine Universität beziehen sollten, und zwar folgende sieben: Bernhold, Link, Porphirius, Landes, Schwab, Stegmann und Volland (Nr. 1, 12, 13, 61, 85, 91, 96). Nach des Markgrafen weiterer Verordnung mußte jeder Stipendiat und dessen Bürge einen Revers folgenden Inhalts ausstellen: „Ich ..... bekenne, nachdem der durchlauchtigste Fürst mich mit einem Stipendio bedacht, daß ich bei meinen christlichen Worten an Eidesstatt kraft dieses Briefes zugesagt habe, daß ich mich auf die Universität zu ..... zu dem Studio der heiligen Schrift begeben und demselben mit Eifer nachjagen, mich fromm halten, geziemende Kleidung gebrauchen, aller leichtfertigen ärgerlichen und köstlichen Kleidung enthalten will. Wenn ich dann zur Nothdurft der Kirche und Schule zu gebrauchen tauglich bin, so will ich schuldig sein, meinem gnädigen Fürsten und seinen Erben auf Erfordern gegen billige Besoldung zu dienen. Wo ich meinem Studio nicht mit Fleiß nachginge und mein Stipendium unnützlich verzehren, oder durch mein Verschulden der Herrschaft nicht dienen würde, so will ich alles, so von der Herrschaft auf mich gewendet, wieder erstatten. Und damit mein gnädiger Fürst meines Stipendii wieder habhaft werden kann, so hab ich den ..... (meinen Vater, Vetter, Schwager, ehrsamen Bürger etc.) zu selbstschuldigen Bürgen gesetzt. Und wir ..... bekennen, daß wir des ..... (unseres Sohnes, Vetters etc.) schuldige Bürgen worden sind bei Verpfändung

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 3). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1880, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_3).pdf/35&oldid=- (Version vom 1.8.2018)