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ißt und trinkt und sich besser kleidet, was wieder den Wirthen, Bäckern, Krämern etc. zu Gute kommt, welche sich gerade dort recht gut stehen, wenn sie gleich am Ruhetage wenig einnehmen. An das Haus und seine nächste Umgebung gewiesen, sucht Jeder sich seine Sphäre möglichst angenehm und komfortabel zu machen; daher dort auch bei der niederen Volksklasse Sinn für Reinlichkeit, Gartenzierde und Blumenschmuck. So äußert der Ruhetag seinen veredelnden Einfluß auch in ästhetischer Hinsicht. Es ist bemerkenswerth, daß gerade jene Länder, in welchen an 52 Tagen des Jahres durch Handel und Gewerbe wenig oder gar nichts verdient wird, vorzugsweise industriös und reich sind. Die größere Kirchlichkeit in jenen Ländern hat ihren Grund hauptsächlich in der Ruhetagsfeier. Allein auch Denen, welche niemals die Kirche besuchen, bringt der Ruhetag die meisten der bezeichneten Vortheile; der gezwungene Müssiggang ist dort nicht aller Laster Anfang, sondern ein heilsames Präservativ gegen Entsittlichung. Noch ist zu bemerken, daß in Schottland außer den 52 Sonntagen keine Fest- und Feiertage begangen werden. Es scheint dieses gerade das rechte Maß zu sein. Daß die in andern Ländern an Wochentagen gefeierten Feste der Religiosität und Sittlichkeit nicht förderlich sind, ist bekannt.

Die besprochene, in den genannten Ländern übliche Ruhetagspraxis gründet sich auf das mosaische Gesetz, welches am Sabbath Ruhe und die an Werktagen üblichen Arbeiten zu unterlassen gebietet. Wie wir vorhin die Frage hörten: „Wozu diese gezwungene Ruhe?“ so fragt vielleicht mancher Leser des alten Testaments: „Wie kommt das Sabbathsgebot in die Reihe der zehn Gebote, von welchen neun allgemeine und ewiggiltige Sittengebote sind, deren Übertretung hart, ja mit dem Tode bestraft wird? Ist es eine Sünde, am siebenten Tage Werke zu verrichten, welche an den sechs übrigen Tagen pflichtmäßig geschehen sollen? Ist das Sabbathsgesetz ein Sittengebot?“ Nach näherer Erwägung und im Hinblick auf vorstehende Darlegung ergibt sich die Antwort: „Das Sabbathsgesetz ist zwar kein augenfälliges Sittengesetz; aber es ist dasjenige Gesetz, welches tiefeingreifend

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 3). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1880, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_3).pdf/167&oldid=- (Version vom 31.7.2018)