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etwas zu entlehnen. 9) W. Böcklein’s Frau brachte kein Kalb auf, befragte sich und erhielt zum Auswendiglernen eine Formel, ähnlich wie oben. 10) H. Lutz zu Nehedorf fragte wegen eines kranken Pferdes. 11) P. Schneider von Winterschneidbach deßgleichen. Diese Aussagen erfolgten nach vorgängiger Bedrohung mit dem Thurm. Verwalter und Richter von Heilsbronn sandten die ganze Verhandlung „über diese wichtige und schwere Sache“ nach Onolzbach mit der Bitte um Verhaltungsbefehl und erhielten von den Räthen zur Antwort: „Wir sehen aus der Untersuchung, daß ihrer Viele in Merkendorf bei der Wahrsagerin Rath gesucht haben, obwohl sie von ihrem Pfarrer verwarnt worden sind. Alle sind mit dem Thurm drei Tage lang bei Wasser und Brot zu bestrafen und mit ernsterer Leibesstrafe im Wiederholungsfall. Läßt sich die Wahrsagerin wieder blicken, so ist sie zu verhaften.“

So stand es in Merkendorf, trotz der seit Jahrzehnten eingeführten Reformation. Nicht besser stand es in dieser Beziehung auch anderwärts auf dem Klostergebiete. Auf Grund der Verhandlungen über Zauberei bei einer Kirchenvisitation lautete der Bescheid des Abts und seines Verwalters und Richters: „Wittwe Planecker in Kettenhöfstetten soll verkaufen und wegziehen.“ Weitere Erlasse und Gutachten über Zauberei, Druterei und Hexerei mit der Unterschrift des Abts Wunder sind nicht vorhanden; es läßt sich daher nicht ermitteln, wie der Abt darüber dachte. Wie aber sein Verwalter Kornberger und sein Richter Faber darüber dachten erhellt aus vielen ihrer Berichte und Gutachten, aus welchen zugleich hervorgeht, daß aus dem durchaus protestantisch gewordenen Klostergebiete Zauberei, Druterei und Hexerei im ganzen Reformationsjahrhundert ihr Wesen trieben, wie zuvor. Jene Reate gehörten zu den Kriminalverbrechen, bei welchen dem Klostergerichte nur Anzeige und Voruntersuchung zustand, nicht die Entscheidung. Hier einige Beispiele über das Verfahren des Verwalters und des Richters. Im Todesjahr des letzten Abts Wunder verhafteten sie den Schmied zu Bürglein und dessen Frau und beantragten beim Markgrafen: „ihnen aufzugeben, binnen sechs Wochen zu verkaufen und nach geschworener Urphed wegzuziehen,

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/59&oldid=- (Version vom 1.8.2018)