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Der Legat entschied für Heilsbronn und forderte d. d. Nürnberg 15. April 1451 alle Äbte, Dekane, Scholastici etc. auf, von den Regenten und Inwohnern der Stadt Herausgabe des Geraubten und Schadenersatz zu fordern und im Weigerungsfalle mit kirchlichen Censuren einzuschreiten. Ein Erlaß in diesem Sinne erging unterm 6. November von Eichstätt aus an Nördlingen. Drei Monate später trat der Bischof und Kardinal Peter von Augsburg als Schiedsrichter zwischen die Streitenden. Das Kloster wurde vertreten durch Peter Wegel, Heinrich Schwob, Subcellarius, und Konrad Haßhaut, damals Verwalter im heilsbronner Hofe zu Nördlingen. Vertreter der Stadt waren Hans und Jakob Prozer. Dem Schiedsrichterspruch zufolge sollte sicher sein, was die von Heilsbronn an Getreide, Baarschaft, Wein und anderer fahrender Habe in der Stadt hätten; aus dem heilsbronner Hof in Nördlingen sollte den Feinden der Stadt nichts zugeführt werden; dagegen sollte Heilsbronn pflichtmäßig die Kultusgebäude in Bau und Besserung erhalten. Der Schiedsspruch vom 10. Febr. 1452, mit anhangenden Siegeln von Heilsbronn, Nördlingen und Augsburg, hatte nicht den gewünschten Erfolg. Zwölf Jahre darauf war wieder richterliche Entscheidung nöthig, da man beiderseits den Verträgen zuwider handelte. Die von Heilsbronn erlaubten sich, Handel zu treiben und zu bauen ohne des Raths Bewilligung; auch entrichteten sie nicht pünktlich die stipulirten Abgaben. Die von Nördlingen forderten vom Kloster Zoll und Zehnten. Man wählte beiderseits den eben genannten Jakob Prozer zum Schiedsrichter, welcher erklärte: „Ich Jakob Prozer, Bürger in Nördlingen, thue kund wegen Zwietracht zwischen Abt Peter (Wegel) und Convent zu Heilsbronn einerseits und Bürgermeister und Rath andererseits, daß beide Theile vor mir, dem gütlichen Schiedsrichter, heute erschienen sind, nämlich Veit Hezelsdorfer, Prior von Heilsbronn, und Altbürgermeister Friz Strauß von Nördlingen.“ Darauf erklärte Prozer beide Theile für schuldig, da sie beiderseits die Verträge nicht gehalten hätten, er verwies sie auf die Verträge von 1318 und 1357 und übergab Beiden seinen Schiedsspruch d. d. Dinstag nach

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 535. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/537&oldid=- (Version vom 31.7.2018)