Seite:Georg Muck - Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2).pdf/424

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Niemanden anders, als unseren gnädigen Herren, den Markgrafen, verwandt.“ Statthalter und Räthe in Onolzbach vertraten den Abt recht kräftig gegen den Bischof Melchior; allein dieser antwortete: „Wir und unsere Vorfahren haben auf dem Hofe Atzung und Läger, Steuern und Frohndienste von Rechtswegen genossen. Beruhigt sich der Abt nicht, so mag er uns nach des heiligen römischen Reichs Ordnung belangen.“ Statthalter und Räthe riethen, vorerst noch zuzuwarten, bis Weiteres mit der That gegen den Mönchshof vorgenommen werde, und eintretendenfalles sogleich Anzeige zu machen. Diese Anzeige erfolgte bald, da der Hof abermals von bischöflichen Soldaten und Handwerkern okkupirt und heilsbronner Wein abermals beschlagnahmt wurde. In Folge dessen ließ der Abt „zur Erlangung eines Penalmandats und Relaxation des arretirten Weines“ durch den Doktor Tetelbach in Ansbach eine Klageschrift beim kaiserlichen Kammergericht einreichen. Im Juni 1551 verhandelten vier Tage lang bischöfliche Räthe mit dem Statthalter von Onolzbach und dem Richter Hartung von Heilsbronn in der Herrentrinkstube zu Rothenburg. Hartung bemerkt in seinem Tagebuche, daß am dritten Sitzungstage die onolzbachischen Räthe von den würzburgischen zum Nachtmahl eingeladen worden seien. Beschlossen wurde Folgendes: „Von den eben in Randersacker arretirten 30 Fudern Wein sollen 5 verkauft und der Erlös bis zur reichskammergerichtlichen Entscheidung entweder in Ochsenfurt, oder im Hofe des Bischofs von Eichstätt zu Würzburg deponirt, der Weintransport nach Heilsbronn nicht weiter beanstandet werden.“ Die 5 Fuder Wein wurden à 26 fl. verkauft, der Erlös, 130 fl., im eichstätter Hofe zu Würzburg deponirt und der Empfang des Depositums vom Bischof Moriz von Eichstätt am 27. Okt. 1551 bescheinigt. Daß die beim Reichskammergericht anhängigen Prozesse oft Jahrzehnte lang hingezogen wurden, ergab sich auch hier. In den ersten 20 Jahren „wurde nichts förderliches gehandelt.“ Nach fast 30jähriger Prozeßführung, nachdem alle beim Anfang des Prozesses an demselben Betheiligten gestorben waren, wurden Abt, Prior und Konvent durch ein Kammergerichtsschreiben d. d. Speier,

Empfohlene Zitierweise:
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 422. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/424&oldid=- (Version vom 31.7.2018)