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(abbates principales) gefaßten Beschlüsse, welche den Orden überhaupt betrafen, den Päpsten zur Bestätigung vor und stellten dann die erhaltenen Bestätigungsbullen, chronologisch geordnet, in einem Bande zusammen. Anfang und Schluß der Bullen lauten gewöhnlich: Dilectis filiis abbati Cystercii et coabbatibus ejus etc. Statuimus ut nulli omnino hominum liceat hanc paginam nostrae confirmationis infringere vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare praesumserit, indignationem omnipotentis dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum ejus se noverit incursurum. Das von dem in Cisterz aufbewahrten Original kopirte heilsbronner Manuskript enthält die päpstlichen Bullen von 1144 an bis 1389 in drei Abtheilungen. Es finden sich darin theils die eben besprochenen Statuta, theils weitere Bestimmungen und Privilegien, u. A. folgende: „Wir dürfen einen Rechtsanwalt (yconomum) annehmen und ihn ermächtigen, an unserer Statt das juramentum calumniae zu leisten und unsere Rechte zu wahren. Wir dürfen Exkommunizirte absolviren und in unsern Orden aufnehmen. Niemand, auch kein Bischof, darf in der Nähe unserer Abteien und Ackerhöfe (grangiae) Bauten aufführen, durch welche wir beunruhigt werden. Niemand darf auf unserem Grund und Boden arretirt, geschlagen oder beraubt werden. Unsere Äbte dürfen selbst Weihen vollziehen, wenn Erzbischöfe oder Bischöfe den Vollzug beanstanden. Päpstliche Legate dürfen in unseren Klöstern kein Geld erpressen, kein Fleisch verlangen, sie haben sich mit unserer Kost zu begnügen. Bischöfe dürfen nicht beanstanden, daß Wohlthäter uns Geschenke machen und in unseren Klöstern ihre Grabstätte suchen. Da unsere Klöster gewöhnlich in Einöden und Wüsteneien liegen, fern vom Weltverkehr, so dürfen wir in Zeiten eines allgemeinen Interdikts bei verschlossenen Thüren den Gottesdienst mit lauter Stimme celebriren. Altarbekleidung an Hauptfesten von Seide; Kelche nur von Silber. In jedem Kloster vierfacher Verschluß der Hauptkasse. Zweimalige Rechnungsstellung im Jahr. Kein Abt darf ohne Zustimmung seines Konvents mehr als hundert Gulden entlehnen. Visitationsdauer höchstens drei Tage. Ein Mönch auf Reisen darf nicht länger als zwei Tage lang in einem Kloster verweilen. Ein Abt, der ohne triftige Entschuldigungsgründe nicht alljährlich beim Generalkapitel in Cisterz erscheint, zahlt zur Strafe an das Kapitel das Doppelte des zur Hin- und Herreise erforderlichen Reisegeldes. Der Abt von Cisterz und seine vier Nebenäbte sind berechtigt, über Äbte, die ihre schuldigen Kontributionen nicht nach Cisterz zahlen, Exkommunikation und Interdikt zu verhängen. Was die Mönche besitzen gehört dem Kloster. Ein Abt, welcher den Mönchen den Besitz von Geld etc. gestattet, soll abgesetzt werden.“ Von diesen Bullen ist eine einzige speziell an das Kloster Heilsbronn gerichtet. Der Bitte des Abts entsprechend erklärt der Papst Nikolaus (IV.): „Alles bewegliche und unbewegliche Gut, welches ein Mönch durch Erbschaft erhält, fällt dem Kloster zu.“ Die letzten Blätter des Manuskripts enthalten

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite IX. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)