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und zu entbehren sind, bei Herrn Prediger erkundigen und hieher berichten sollst. Unseres gnädigsten Fürsten Herrn Albrechten Markgrafens Cammerräthe Berchtold etc.“ Wie die zwar dezimirte, aber immer noch sehr reiche Bibliothek 1731 von Hocker beschrieben, 1748 halbirt, schließlich aber in Erlangen wieder unirt wurde, ist in den Beitr. S. 241 und 246 zu lesen. Den werthvollsten Theil bilden die Manuskripte, jetzt insgesammt in Erlangen und von Irmischer (Handschriftenkatalog 1852) beschrieben. Dem einen und andern Manuskript wurden von Mönchen historische, meist unzuverlässige Notizen beigefügt. Zuverlässiges Material fand ich in den nachgenannten Manuskripten:

1. Statuta papalia ordinis cisterciensis. Jedes Cisterzienserkloster war verpflichtet, die von den Päpsten bestätigten allgemeinen, jedes Cisterzienserkloster betreffenden Verordnungen des Generalkapitels von Cisterz zu kopiren und zu sammeln. Das heilsbronner Verordnungskopialbuch in Oktav, sehr abgegriffen und mit zahllosen Handweisern versehen, enthält 126 Pergamentblätter und Verordnungen aus verschiedenen Perioden. Die aus der ersten Cisterzienserzeit gab der Abt Stephan von Cisterz gemeinschaftlich mit anderen Äbten „zur Erhaltung und Förderung gegenseitiger Liebe“; man nannte diese kleine Verordnungssammlung wegen ihrer Tendenz Carta caritatis. Die nur vier Blätter umfassende Carta verlangt vor Allem: genaue Befolgung der Regel Benedikts, dann Übereinstimmung in Sitte, Gesang und Gottesdienst bei Tag und Nacht. Es folgen hierauf Vorschriften bezüglich der Zurechtweisung der Äbte und Mönche, dann bezüglich des Generalkapitels und der Visitation des Stammklosters in Cisterz durch die Äbte der vier ersten von dortaus gestifteten Klöster de Firmitate (La Ferte), de Pontiniaco (Pontigny), de Claravalle (Clairvaux) und de Morimundo. Das heilsbronner Kopialbuch enthält ferner die Clementina, d. h. eine im Jahre 1265 vom Papste Clemens IV. sanktionirte Sammlung von Verordnungen, in welchen die Bestimmungen der Carta caritatis bestätigt und erweitert wurden. Ferner enthält das Kopialbuch allgemeine Verordnungen von 1316, dann von 1334 vom Papste Benedikt XII. und endlich vom Jahre 1350. Diese Verordnungen betreffen u. A.: „Abtswahl. Kann die Benediktion der Äbte und Novizen nicht unentgeltlich erlangt werden, so soll man sie vertagen oder ganz unterlassen. Visitirende Äbte sollen den Klöstern nicht zur Last fallen; daher soll man ihnen nicht mehr als zwei Pitançiae Fische reichen; reicht man ihnen ein Mehreres, so sollen sie es nicht annehmen. Die Ordenstracht sei braun oder weiß. Fleischgenuß ist verboten; doch sollen die Mönche und Laienbrüder ausreichend Kost und Kleidung erhalten nach dem Vermögen des Klosters und nach Beschaffenheit der Gegend, in welcher das Kloster liegt. Ebenso sollen auch die auf Universitäten versendeten Mönche das Erforderliche zu ihrem Unterhalt, zum Studiren und Magistriren erhalten (s. unten Bd. I, Seite 572). Mönche dürfen nichts

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite VII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/7&oldid=- (Version vom 31.7.2018)