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„Die in der Ketteldorfer Waldung befindlichen vielen Stöcke sind noch nicht füglich anzubringen, uneracht man solche den Leuten die harten um halb, die weichen aber gratis zugesagt.“

Über die vorhin wiederholt erwähnten Waldrechte geben die Äbte folgenden Aufschluß: Die meisten heilsbronnischen Bauern- und Köblersgüter waren im Besitz des Waldrechts, vermöge dessen das Kloster verpflichtet war, an den jeweiligen Besitzer nicht nur ein bestimmtes Quantum Brenn- und Schleißholz jährlich abzureichen, sondern auch alles erforderliche Holz zu Bauten, Brunnen und Zäunen. Die Güter waren im Besitz dieser Berechtigung schon ehe sie, meist von Edelleuten, an das Kloster kamen. Die Lehensherren hatten diese Berechtigung im eigenen Interesse ertheilt; denn dadurch setzten sie die Besitzer, ihre Lehensleute, in den Stand, ihre Anwesen in gutem Stande zu erhalten und ihre Abgaben pünktlich zu entrichten. Die Berechtigung von Seite der Lehensleute und die Verpflichtung von Seite der Lehensherren war in den Kauf- und Lehensbriefen genau festgestellt, und diese Feststellungen wurden aufrecht erhalten, als die Lehensherrschaft an das Kloster überging. Das Kloster kam stets seiner übernommenen Verpflichtung nach und schmälerte niemals die Waldrechte, selbst dann nicht, wenn die Besitzer der Güter die treffenden Erwerbsurkunden nicht mehr aufweisen, wohl aber den Bezug des Waldrechts als hergebracht nachweisen konnten. Wenn die wenigen nichtberechtigten Klosterbauern, z. B. in Volkersgau, Flachslanden etc., um Holz baten, so wurde es ihnen gleichfalls entweder unentgeltlich, oder um einen geringeren Preis gegeben, jedoch mit dem Beifügen: „Aus Gunst, nicht aus Gerechtigkeit.“ Nach der Auflösung des Klosters beabsichtigten markgräfliche Beamte, die Waldrechte zu schmälern, erreichten aber ihren Zweck nicht, da bessergesinnte Beamte in Heilsbronn und Onolzbach den Rechtsbruch verhinderten, wie in den Beitr. S. 193 zu lesen ist. Die bisher besprochenen Waldrechte stammten nicht aus der Klosterzeit, sondern aus weit älterer Zeit. Außer diesen uralten Waldrechten gab es im Amte Bonhof auch Waldrechte von neuerem Datum, insgesammt nicht in der Klosterzeit, sondern erst im Anfang

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 638. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/654&oldid=- (Version vom 31.7.2018)