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Summe Geldes, jenachdem einer viel oder wenig geschossen hat. Eben so, die sie hausen, ihnen Unterschleif geben oder Wildpret wissentlich abkaufen.“ Dieses Votum enthält manches Gute, berührt aber gerade den Hauptpunkt nicht: Beschränkung des Wildstandes bis auf ein Minimum, wodurch allein der Wilddieberei nachhaltig Einhalt gethan werden konnte. Dieses ihrem Fürsten vorzuschlagen und darauf zu dringen, wagten wohl die Votanten nicht. Desto nachdrücklicher aber drangen darauf der letzte Abt und seine Nebenbeamten, indem sie aufs Eindringlichste das Elend der schwer heimgesuchten Unterthanen vorstellten. Allein vergebens; Georg Friedrich setzte seiner Leidenschaft für die Jagd keine Schranken (Beitr. S. 189), um so weniger, nachdem er nach dem Tode des letzten Abts unumschränkter Gebieter auf der heilsbronner Wildbahn geworden war. Wie sich deßhalb die Volksstimme über ihn aussprach, namentlich in Nürnberg, zeigt folgender Hergang: Der markgräfliche Wildmeister Herold von Bonhof traf auf der kitschendorfer Flur einen Bauer, einen nürnberger Hintersassen. Es waren eben zwei Hirsche in den Acker des Bauers gedrungen. Dieser forderte den Wildmeister auf, die Hirsche wegzutreiben. Antwort des Wildmeisters: „Dazu habe ich von meinem gnädigen Herrn keinen Befehl; thue es selbst!“ Der Bauer: „Da sollte man euch und euren Fürsten wie einen wüthigen Hund erschlagen!“ Der Wildmeister hinterbringt dieses den heilsbronner Beamten Kornberger und Faber, welche von Nürnberg Auslieferung des Bauern verlangen, um diesen wegen solch’ aufrührerischer Äußerung zu bestrafen. Die Antwort von Nürnberg lautete: „Wir verweigern, unsern Untersassen vor euer Gericht zu stellen, da er allen Grund hat, sich über den Wildmeister zu beschweren. Leider ist es in eurem Markgrafthum also beschaffen, daß das Wildhegen und der Muthwille der Wildmeister den Bauersleuten unerträglich ist, welche man deßhalb einfängt und mit tyrannischer Gewaltthätigkeit torquirt und zu peinlicher Tortur bringt.“ Das Wild blieb fortwährend die Geißel der Landbewohner. Das Mandat über das Führen von Hunden und Tragen von Gewehren wurde alljährlich von den Kanzeln publizirt,

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 617. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/633&oldid=- (Version vom 1.8.2018)