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gegen die Hirschlacher und gegen die bischofischen Unterthanen in Ornbau, ferner zwei Bündel Pulver und Stoffe zum Feuereinlegen. In den zwei Briefen erklärte der Schreiber seinen Adressaten: „Er werde ihnen Brand legen und auflauern, sie um Leib und Gut bringen, wenn sie sich nicht mit ihm verglichen.“ Es ruhte auf ihm der Verdacht, an dem Tage, da man des Nehr Weib zu Onolzbach verbrannte, in Kleinbreitenbronn heilsbronnische Güter, ingleichen vor 4 bis 5 Jahren fünf Scheunen in Hirschlach angezündet, auch einen Handelsmann hinter Rothenburg beraubt zu haben. Der Hofrichter Keck erhielt vom Markgrafen den Befehl, erst gütlich, dann peinlich zu inquiriren. „Erst ist der Verhaftete in Gegenwart des Hofrichters Keck und der Räthe Heftlein und Knorr gütlich bespracht worden wegen der Brände in Breitenbronn und Hirschlach und des Raubes bei Rothenburg, hat aber der keines bekennen wollen. Als er auf vielfältig Bedrohen mit der Marter nichts bekennen wollte, ist er letztlich peinlich gefragt, zweimal ledig und viermal schwerlich mit angehängten Steinen aufgezogen worden, also daß er zweimal in Ohnmacht gefallen und seines Leibes halben zu besorgen gewesen. Sein Vorhaben der Brandstiftung gesteht er ein, will aber Raubens und Mordens halben nichts bekennen und sagt: er wolle sich zerreißen lassen, seinem himmlischen Vater befehlen und darauf sterben, daß er nichts gethan, als wie von ihm gemeldt.“ Das Urtel des Gerichtshofes lautete: „Paurnfeindt trug zwar seine Feindsbriefe bei sich, brachte aber seine Drohungen nicht in Ausführung, kann daher nicht hingerichtet werden; ist nach geschworenem Urphaid zu entlassen, wenn er und die von ihm gestellten fünf Bürgen die Atzung zahlen.“ Die Verkläger wendeten gegen dieses Urtel ein: „Die fünf Bürgen sind sämmtlich ungesessen, nicht stattlich, arm, dem Verklagten verwandt, daher zu verwerfen. Sollte sich aus seiner Urgicht ergeben, daß er das Leben nicht verwirkt hat, so bitten wir doch, daß man ihm eine wohlverdiente Leibesstrafe auflege und zwar die, daß er geblendet werde.“ Die Antwort des Gerichtshofes lautete: „Wir finden in der Halsgerichtsordnung nicht, daß der

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 590. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/606&oldid=- (Version vom 31.7.2018)