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im J. 1459 manche Übelstände, z. B. außerhalb des Klosters umherzuschweifen, ungeziemende Kleider zu tragen, einander unedle Geburt vorzuwerfen, mit Laien zu verkehren. Inzwischen war es noch schlimmer geworden. Wenk fand die Klosterzucht verfallen, überhaupt viel Anstößiges, den Vorschriften Benedikts und der Päpste nicht Entsprechendes. Er bemerkte daher in seinem, der Aebtissin zugesendeten Visitationsbescheid (Cartha): „Säumige beim Gottesdienst sind mit der Ordenspön zu bestrafen. Alle Klosterfrauen, Kranke ausgenommen, sollen sich, nach unserer Ordensregel, in jeder Nacht beim Gesang des Salve Regina einfinden, nachher sich miteinander in das Schlafhaus begeben. Zuwiderhandelnde sind disziplinarisch zu bestrafen. Unter gleicher Strafandrohung verbieten wir, nach dem Ave Maria in der Abtei, im Siechhaus, im Pfortenhaus oder anderswo zu sitzen. Nach dem Ave Maria sind alle Gäste, Männer, Frauen, Richter, Beamte und Knechte fortzuweisen. Da alle ordentliche Zucht geistlichen Personen großen Lohn bei Gott mehret und bei allen Creaturen ehrwürdig macht: so gebieten wir, daß Alle als Verschmäherinnen der Welt und Liebhaberinnen Gottes die drei wesentlichen Stücke wahrer Geistlichkeit: Ablegung aller Eigenschaft, Keuschheit und Gehorsam halten und allen Regeln des heiligen Benedikt nachkommen sollen. Die sprechen, wann und wo Schweigen geboten ist, oder den Vorsteherinnen widersprechen, sollen einen Tag auf der Erde Wasser und Brot genießen und denselben Tag den Weyl (Schleier) ablegen. Vorsteherinnen, welche diese Stücke an Verfehlenden nicht vollziehen, sollen gleichfalls einen Tag mit Wasser und Brot bestraft werden. Bei gleicher Strafe verbieten wir unordentliche Schleier und Hauben, besonders die mit goldenen oder silbernen Leisten gewirkt sind. Die Schlafzimmer sollen nicht verhängt sein, die Betten nicht zu hoch, damit die Vorsteherinnen klar sehen können, wer in der Zelle ist oder nicht. Die Frauen dürfen nach der Konstitution des Papstes Bonifacius VIII. nur nach genauer Angabe des Orts und Termins ausgehen. Überschreitung des Termins wird mit der poena fugitivorum bestraft. Immer sollen zwei miteinander

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 257. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/273&oldid=- (Version vom 1.8.2018)