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Programm der Sächsischen kirchlichen Konferenz.


I.

 Die „Sächsische Kirchliche Konferenz“ will der sächsischen Landeskirche dienen; wie diese steht sie auf dem Grunde des reformatorischen Bekenntnisses. Sie erstrebt die kraftvolle und allseitige Durchführung der Grundsätze der Reformation.

 Im besondern läßt sie sich durch folgende Grundgedanken und Ziele leiten:

A.
1.Sie erkennt in der heiligen Schrift die lebensvolle Urkunde für die geschichtliche Offenbarung Gottes in Jesus Christus und findet in ihr die Richtschnur für Glauben und Leben; sie betrachtet es aber als unerläßliche Aufgabe der Wissenschaft, die geschichtliche Zuverlässigkeit dieser Urkunde immer aufs neue zu prüfen und zu beweisen, und ist dessen gewiß, daß die religiöse Autorität der heiligen Schrift auch durch deren wissenschaftliche Behandlung sich klarer heraushebt.
2. Sie betont den Unterschied zwischen dem von der heiligen Schrift dargebotenen Evangelium von Christus, das die Kraft Gottes ist, selig zu machen, die daran glauben, und den Lehren, welche die Kirche als ihr Verständnis jenes Glaubens in Wechselwirkung mit der allgemeinen Entwicklung ausgebildet hat.
3. Sie tritt daher für die Berechtigung einer Theologie ein, welche, um der Kirche zu dienen, nach den ihr als Wissenschaft gegebenen Gesetzen unbeirrt fortarbeitet.
4. Sie wird darauf bedacht sein, in beständiger Fühlung mit dieser das wissenschaftliche Streben innerhalb der Landeskirche zu fördern.
5. Nicht minder erstrebt sie eine entschiedenere Behandlung des Religionsunterrichtes auf allen Unterrichtsstufen nach den oben aufgestellten Grundsätzen.
B.

 Die Konferenz sieht in der Pflege der richtigen Auffassung des Christentums ihre vornehmste Aufgabe. Bei der Bedeutung aber, welche die praktisch-kirchlichen Fragen der Gegenwart haben, erachtet sie es für ihre Pflicht, folgendes ins Auge zu fassen:

1. Heranbildung der Gemeinde zu selbstthätiger Entfaltung ihres Lebens, insbesondere eine größere Selbständigkeit der Kirchenvorstände in der Mitarbeit an den Aufgaben der Kirche und der Einzelgemeinde;