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Mitglieder des Raths aus der Bürgerschaft selbst, so auch den Stadtrichter, der eigentlich Syndikus des Raths war. Allein dieß ist nun anders. Der Rath kann nicht mehr einen Fremden zum Bürger aufnehmen, ohne vorher bey dem Fürsten anzufragen. Aus Gnaden darf er bey Eröffnung einer Stelle im Rath und den von dem Rath besetzt werdenden kleinen Nebenverwaltungen drey Subjecte verschlagen; nicht selten gibt aber der Fürst willkürlich einem vierten das Amt. Eben so hat der Rath noch die Ehre, über die beträchtlichen Stadtrevenüen die Rechnung führen zu dürfen, aber ausser den gewöhnlichen Ausgaben muß über jede, die sich über 30 fl. belauft, bey der Landesregierung erst angefragt werden. Die jährlichen Stadteinkünfte betragen gegen 7000 fl. Frk. Sie fließen aus den Stadtwaldungen, aus der Verpachtung gemeiner Grundstücke, aus Handlohn und Lehenfällen, Erb- und Zinsgeldern; aus dem halben Zoll, den die Stadt mit dem Fürsten zugleich bezieht, den Marktgeldern, endlich aus dem sogenannten Voraus, dessen jährlicher Betrag für jeden Bürger einen rhn. Gulden ausmacht. Wöchentlich werden zwey Sessionen auf dem Rathhaus gehalten, und