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kirchlichen Form im Beichtstuhl erfolgt. Man kann sagen, die Absolution ist göttliche Einsetzung und Stiftung; die Beichte ist eine gottgewollte Sache, die notwendige Bedingung des Empfangs, entsprechend der Heilsordnung. Aber die Form und Weise, wie Beichte und Absolution gehalten werden, die Beichte als kirchliches Institut ist eine freie menschliche Bildung. Es ist keine bestimmte Form der Beichte und Absolution göttlich eingesetzt; es ist jede recht, die Privatbeichte und die allgemeine. Es reicht sogar das seelsorgerliche Gespräch hin und kann auch außerhalb des Beichtstuhles absolviert werden. Doch erfüllt die Beichte ihren eigentlichen Zweck nur in der Privatbeichte, welche deshalb neben der allgemeinen eine besondere Pflege verdient, weil der Trost nur in der applicatio auf den einzelnen Menschen und die einzelne Sünde und in der Handlung mit dem einzelnen recht haftet (vgl. übrigens auch Jak. 5, 16).

 e) Die Verfassung der Kirche und deren Leitung. Bei der Verfassung der Kirche hat man zu unterscheiden die Verfassung der Einzelgemeinde und die eines Kirchenkörpers, der entweder durch Abzweigung einzelner Gemeinden von einer Muttergemeinde oder durch Zusammenschluß einzelner selbständigen Gemeinden zu einem Ganzen entstehen kann.

 Die Grundlagen der Verfassung der Einzelgemeinde sind göttlich gegeben, nämlich in der Zweiheit von Amt und Gemeinde, Hirt und Herde, Haushalter und Hausgesinde (Matth. 16, 18; Joh. 21, 15 –17; Luk. 12, 42 etc.), welche nicht bloß bei der Diakonenwahl Akt. 6, sondern auch bei der ersten Missionsaussendung Akt. 13, 1–4 u. 14, 26–27, sowie auch bei der ersten Lehrentscheidung auf dem Apostelkonzil hervortritt, Akt. 15, 22.

 Die Verfassung der Kirche als einer Gesamtheit von Gemeinden ist hingegen eine Sache der christlichen Freiheit, aber es ist nicht gleichgültig für das Wohl der Kirche, welche Verfassung sie hat. Es ist eine Verfassung wie die andere aus einer inneren Notwendigkeit und Folgerichtigkeit der Umstände hervorgegangen, nicht ohne göttliche Zulassung. Man kann sich auch nicht beliebig eine Verfassung machen oder wählen. Aber wo man in dem Fall ist, oder auch sonst um der richtigen Beurteilung willen, muß man wissen, welche Verfassung der Schrift, dem göttlichen Willen am angemessensten, der Kirche am förderlichsten und der evangelischen Anschauung am gemäßesten sei. Man sieht sich billig außer der Erfahrung, welche die Geschichte