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die Anmeldung unumgänglich nötig ist. Wo es angeht, dient noch mehr die Privatbeichte. In den lutherischen Freikirchen oder Volkskirchen, die frei von dem Einfluß des Staates sind, kann und soll die Ordnung der Zucht nach Christi Worten, der ganze Prozeß des Bannes geübt werden. Das ist einer der größten Vorzüge dieser Kirchengestaltung. Während hier die Ordnung Christi und der Apostel zu ihrem vollen Recht kommt, kommt sie in der Staatskirche nur verkümmert zur Erscheinung. Was dort die Gesamtgemeinde mit ihrem Hirten übt, muß hier der Hirte allein üben, natürlich mit größter Beschwerlichkeit und minderem Erfolg. Es läßt sich aber bei besseren kirchlichen Zuständen auch in der Staatskirche und in einzelnen besseren Gemeinden ein gewisses Maß von Zucht üben oder wenigstens gegen die größten Ärgernisse einschreiten, und das ist die Pflicht des Hirten.

 Das sind die allgemeinen Grundzüge, welche nicht in die Freiheit des einzelnen gestellt sind. Nur das Maß heiligen Ernstes und die Weisheit in der Ausführung und die Art und Weise, wie man es anfängt, ist der individuellen Freiheit anheimgestellt, und hier hat die Ausübung dieser Zuchtordnung, soweit sie von den einzelnen abhängt (für Gesamtzustände ist der einzelne meistens nur in sehr geringem Maß verantwortlich), einen ziemlich großen, freien Spielraum. Auch in den einzelnen christlichen Kreisen und Gemeinschaften kann und soll in gewissem Maße Zucht geübt werden (cf. Löhe, Vorschlag zur Vereinigung etc.). Auch Beispiele üben eine mächtige Wirkung. Der Geist der Zucht und der öffentlichen Sittlichkeit, gleich dem heiligen Gemeingeist, der das sittliche Wohl des Ganzen im Auge hat, ist der Gradmesser des geistlichen Lebens einer Gemeinde oder einer größeren Gemeinschaft. – Die Zucht durch die Gemeinde bleibt immer Ziel und Maßstab, auch wo sie unerreichbar ist. Die Ausübung des Bannes bei vorkommenden Ärgernissen ist unter allen Umständen notwendig, auch wenn man es nicht zu förmlicher und feierlicher Ausschließung aus der Gemeinde bringen kann, sondern wenn sich der Geistliche mit der Zurückstellung vom heiligen Abendmahl begnügen muß. Ohne den rechten Zeugengeist, der den Haß der Welt nicht scheut, und ohne die rechte Weisheit, welche das richtige Verfahren trifft und wohl zu unterscheiden weiß, wo man nachgeben kann und darf, und wo nicht, wird auf diesem Gebiet nicht viel erzielt. Die Übung der Zucht und Pflege des Sinnes dafür liegt in unsern Verhältnissen in der Hand des Geistlichen, unter Umständen ganz allein.