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nicht in die interna der Kirche hineinregieren will, ist diese Verfassung erträglich, weil eben eine Ordnung sein muß. Der Staat hat ja auch als Rechtsgemeinschaft sein Verhältnis zur Kirche zu regeln, und kann auf die äußere Ordnung derselben einwirken. Je mehr nun aber jetzt der Staat prätendiert, daß er von sich aus, nach seinem Gutdünken alles in der Kirche zu ordnen habe, und sich für die Quelle alles Rechts ausgibt (cf. Maigesetze, Kulturkampf), um so eher kann die Konsistorialverfassung zu etwas völlig Unerträglichem werden. Sie war ein Notdach und hat durch ihren 300jährigen Bestand unter manchmal fast verzweifelten Verhältnissen den Beweis geliefert, daß die Kirche auch unter dem schlechtesten Dach gedeihen und ihren Einfluß auf die Völker üben kann. Die lutherische Kirche wird gegenwärtig wie ein Aschenbrödel behandelt, aber sie wird nicht so gegen den Staat kämpfen, wie es die römische Kirche thut und gethan hat, sie weiß, daß der leidende und duldende Gehorsam dem Bilde Christi ähnlicher macht. Was geschichtlich geworden ist, wird sich auch geschichtlich wieder lösen. Die Kirche muß die Verbindung lösen, wenn im Staat das antichristliche Wesen die Überhand gewinnt; da werden die Gläubigen sich zusammenthun und absondern müssen, wo dann Christus und das christliche Bekenntnis aus dem öffentlichen Leben des Staates verschwinden wird. Solche Lösung der Verbindung ist im Interesse der christlichen Völker tief zu beklagen. Neben der Konsistorial- und bischöflichen Verfassung gibt es noch die Synodalverfassung, wo die Leitung bei der Synode liegt, welche sie von Zeit zu Zeit einem zu wählenden Präses übergibt. An die freie Kirche in Deutschland und an die Kirche in Amerika trat die Frage heran, welche Verfassung sie sich geben wollten. Sie haben sich für die synodale entschieden. Das ist auch die einzige, die interimistischerweise fungieren kann. Nicht alle Verfassungen sind gleich gut, aber bestehen kann die Kirche unter jeder. Das Göttliche in der Kirchenverfassung ist das Verhältnis zwischen Amt und Gemeinde.

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 7. Das Verhältnis der Kirche zum Staat. Durch Gottes Leitung hat es seit Konstantin eine Staatskirche gegeben; d. h. der zuvor heidnische Staat hat der Kirche Raum gegeben und Einfluß gestattet, die Verhältnisse, Rechte und Sitten christlich zu gestalten. Dagegen hat der Staat das Oberaufsichtsrecht über die Kirche erhalten und geübt. Später entstanden durch Vermischung und Vermengung beider Gewalten heftige Konflikte (Kampf zwischen Kaisertum und Papsttum). Durch die Reformation hat sich dieses Verhältnis